211.12

Verordnung betreffend Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften

Vom 27.11.2012 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 75 Absatz 2 Gesetz vom 16. November 20061 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), beschliesst:

Art. 1 Anforderungen an kontrollierende Personen

Die Kontrollen der Berufsbeistandschaften gemäss § 75 Absatz 1 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)2 sind durch Personen vorzunehmen:

  1. die die Voraussetzungen erfüllen, die an die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren im Sinne von Artikel 5 Bundesgesetz vom 16. Dezember 20053 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) gestellt werden, und

  2. die unabhängig sind und ihr Prüfungsurteil objektiv bilden, wobei die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein darf.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

GS 37.1137