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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Vom 17.12.1987 (Stand 01.01.2015)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19831 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842,

beschliesst:3

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19834 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).

Art. 2 Zuständige Behörden

Bewilligungsbehörde ist die Bau- und Umweltschutzdirektion, beschwerdeberechtigte Behörde die Sicherheitsdirektion, Beschwerdeinstanz der Regierungsrat (Artikel 15 Absatz 1 BewG5).

Das Grundbuchamt meldet die statistischen Angaben der Sicherheitsdirektion, die sie dem Bundesamt für Justiz weiterleitet (Artikel 24 Absatz 3 BewG).

Art. 3

Art. 4 Entscheidgebühren und Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbs.

Der Regierungsrat kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. März 19857 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten8 dieses Gesetzes. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrats9.

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 29.627