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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Vom 17.12.1987 (Stand 01.01.2015)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19831 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842,
beschliesst:3
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19834 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).
Art. 2 Zuständige Behörden
Bewilligungsbehörde ist die Bau- und Umweltschutzdirektion, beschwerdeberechtigte Behörde die Sicherheitsdirektion, Beschwerdeinstanz der Regierungsrat (Artikel 15 Absatz 1 BewG5).
Das Grundbuchamt meldet die statistischen Angaben der Sicherheitsdirektion, die sie dem Bundesamt für Justiz weiterleitet (Artikel 24 Absatz 3 BewG).
Art. 3
Art. 4 Entscheidgebühren und Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbs.
Der Regierungsrat kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. März 19857 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten8 dieses Gesetzes. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrats9.
Anhänge
GS 29.627