224.11

Verordnung betreffend Gebühren für die Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen

Vom 30.04.2002 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Vollstreckungskosten

Die Sicherheitsdirektion erhebt für die Vollstreckung von in- und ausländischen Entscheiden in Zivilsachen Aufwandgebühren, die 100 bis 1'000 Fr. betragen.

Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

GS 34.0518