231.31
Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Vom 16.06.2009 (Stand 01.07.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, zur Bezeichnung der zuständigen Behörden gemäss Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)1 und gemäss § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842, beschliesst:
Art. 1 Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen
Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen3 sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen4 im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE5 ist die Sicherheitsdirektion.
Art. 2 Zuständige Behörde für Vollstreckung von Rückführungsentscheiden
Zuständige Behörde für die Vollstreckung von Rückführungsentscheiden im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE6 ist die Sicherheitsdirektion.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
GS 36.1139