233.12
Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter
Vom 06.12.2005 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung vom 17. Mai 19841 des Kantons Basel-Landschaft sowie § 2a Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 19. September 19962 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG),
beschliesst:
Art. 1 Online-Zugriff, Umfang
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhalten die berechtigten Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter im Rahmen von Artikel 8a Absätze 3 und 4 SchKG.
Die Suche erfolgt nach Vorname und Name der Schuldnerschaft.
Dieser Online-Zugriff umfasst die folgenden Angaben ohne zeitliche Einschränkung:
Betreibungen: Gläubigerschaft, Gläubigervertretung, Forderung, Ergebnis, Restanz und Verlust sowie Status des Betreibungsverfahrens;
Verlustscheine: Gläubigerschaft, Gläubigervertretung, Art des Verlustscheins, Verlustscheinsbetrag, Grund und Datum der Löschung des Verlustscheins;
Konkurse: Die öffentlich publizierten Verfahrensschritte wie Datum Konkurseröffnung, Datum Konkursschluss usw. sowie die Konkursverlustschein-Summe.
Art. 2 Berechtigte Gerichts- und Verwaltungsbehörden
Einen Online-Zugriff erhalten:
das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht;
das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz: Wehrpflichtersatz;
…
die Zivilkreisgerichte: Inkasso;
der Bereich Zivilrecht: Inkasso, Betreibungsämter, Erbschaftsämter, Konkursämter, Adoptionswesen;
das Generalsekretariat der Bau- und Umweltschutzdirektion: Inkasso, Wirtschaft und Finanzen, Zentrale Beschaffungsstelle;
das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion: Steuererlass;
das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion: Inkasso, Pass- und Patentbüro, Straf- und Massnahmenvollzug;
das Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion: Inkasso;
das Kantonales Amt für Gewerbe und Industrie: Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvermittlung;
das Kantonale Sozialamt: Verwandtenunterstützung, Unterhaltsbeiträge;
das Kantonsgericht: Justizverwaltung, Inkasso;
die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste: Inkasso;
die Polizei Basel-Landschaft;
der Rechtsdienst des Regierungsrates;
die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft: Ausgleichskasse;
die Staatsanwaltschaft;
die Steuerverwaltung: Steuerbezug, Revisorat, Quellensteuer.
die Jugendanwaltschaft.
Art. 3 Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs
Die Leitungsperson reicht einen unterzeichneten Antrag ein für diejenigen Personen, die den Online-Zugriff zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
Der Bereich Zivilrecht bewilligt den Online-Zugriff auf die Betreibungs- und Konkursdaten und definiert das Suchschema.
Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzungsrechte vergeben.
Art. 4 Zugriffskontrolle
Der Bereich Zivilrecht überprüft stichprobenweise, ob der Online-Datenbezug bestimmungsgemäss erfolgt ist.
Zu Lasten der zugriffsberechtigten Gerichts- und Verwaltungsbehörden können externe Fachleute für die Kontrolle beigezogen werden.
Bei Missbrauch kann der Online-Zugriff entzogen werden.
Art. 5 Rechtswirkungen der Online-Daten
Die im Abrufverfahren bezogenen Daten der Betreibungs- und Konkursämter stellen nur ein Informationsmittel dar.
Für die Richtigkeit dieser Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Rechtswirkung haben nur die von den Betreibungs- und Konkursämtern ausgestellten Registerauszüge.
Art. 6 Inkrafttreten
Sobald die Genehmigung des Bundes vorliegt3, legt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest4.
GS 35.0883