233.12

Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter

Vom 06.12.2005 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung vom 17. Mai 19841 des Kantons Basel-Landschaft sowie § 2a Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 19. September 19962 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG),

beschliesst:

Art. 1 Online-Zugriff, Umfang

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhalten die berechtigten Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter im Rahmen von Artikel 8a Absätze 3 und 4 SchKG.

Die Suche erfolgt nach Vorname und Name der Schuldnerschaft.

Dieser Online-Zugriff umfasst die folgenden Angaben ohne zeitliche Einschränkung:

  1. Betreibungen: Gläubigerschaft, Gläubigervertretung, Forderung, Ergebnis, Restanz und Verlust sowie Status des Betreibungsverfahrens;

  2. Verlustscheine: Gläubigerschaft, Gläubigervertretung, Art des Verlustscheins, Verlustscheinsbetrag, Grund und Datum der Löschung des Verlustscheins;

  3. Konkurse: Die öffentlich publizierten Verfahrensschritte wie Datum Konkurseröffnung, Datum Konkursschluss usw. sowie die Konkursverlustschein-Summe.

Art. 2 Berechtigte Gerichts- und Verwaltungsbehörden

Einen Online-Zugriff erhalten:

  1. das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht;

  2. das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz: Wehrpflichtersatz;

  3. die Zivilkreisgerichte: Inkasso;

  4. der Bereich Zivilrecht: Inkasso, Betreibungsämter, Erbschaftsämter, Konkursämter, Adoptionswesen;

  5. das Generalsekretariat der Bau- und Umweltschutzdirektion: Inkasso, Wirtschaft und Finanzen, Zentrale Beschaffungsstelle;

  6. das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion: Steuererlass;

  7. das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion: Inkasso, Pass- und Patentbüro, Straf- und Massnahmenvollzug;

  8. das Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion: Inkasso;

  9. das Kantonales Amt für Gewerbe und Industrie: Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvermittlung;

  10. das Kantonale Sozialamt: Verwandtenunterstützung, Unterhaltsbeiträge;

  11. das Kantonsgericht: Justizverwaltung, Inkasso;

  12. die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste: Inkasso;

  13. die Polizei Basel-Landschaft;

  14. der Rechtsdienst des Regierungsrates;

  15. die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft: Ausgleichskasse;

  16. die Staatsanwaltschaft;

  17. die Steuerverwaltung: Steuerbezug, Revisorat, Quellensteuer.

  18. die Jugendanwaltschaft.

Art. 3 Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs

Die Leitungsperson reicht einen unterzeichneten Antrag ein für diejenigen Personen, die den Online-Zugriff zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

Der Bereich Zivilrecht bewilligt den Online-Zugriff auf die Betreibungs- und Konkursdaten und definiert das Suchschema.

Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzungsrechte vergeben.

Art. 4 Zugriffskontrolle

Der Bereich Zivilrecht überprüft stichprobenweise, ob der Online-Datenbezug bestimmungsgemäss erfolgt ist.

Zu Lasten der zugriffsberechtigten Gerichts- und Verwaltungsbehörden können externe Fachleute für die Kontrolle beigezogen werden.

Bei Missbrauch kann der Online-Zugriff entzogen werden.

Art. 5 Rechtswirkungen der Online-Daten

Die im Abrufverfahren bezogenen Daten der Betreibungs- und Konkursämter stellen nur ein Informationsmittel dar.

Für die Richtigkeit dieser Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Rechtswirkung haben nur die von den Betreibungs- und Konkursämtern ausgestellten Registerauszüge.

Art. 6 Inkrafttreten

Sobald die Genehmigung des Bundes vorliegt3, legt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest4.

GS 35.0883