250.1

Dekret zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

Vom 15.04.2010 (Stand 01.01.2024)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 sowie § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 20092,

beschliesst:

Art. 1 Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (= Sollstellen)

Die Staatsanwaltschaft besteht aus:

  1. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt;

  2. 4 Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;

  3. 39,5 Sollstellen für weitere ordentliche Staatsanwältinnen und ordentliche Staatsanwälte.

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 37.0114