331.12
Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung
Vom 21.01.1975 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 Absatz 4 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974, beschliesst:
Art. 1
Alle Wertpapiere sind gemäss §§ 42 und 46 Absätze 1 und 2 zum Verkehrswert einzuschätzen.
Art. 2
Der Verkehrswert der kotierten oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere ist herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3% nicht übersteigt.
Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende Zuwendungen des Unternehmens in den 2 vorangegangenen Jahren (Bezugsrechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden.
Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3% ergebenden Wert.
Bei ertraglosen Wertpapieren beträgt der Steuerwert 80% des Kurswertes.
Art. 3
Der Verkehrswert der nicht kotierten und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere ist von der kantonalen Steuerverwaltung nach § 15 Absatz 2 des Dekrets vom 19. Februar 2009 zum Steuergesetz zu schätzen.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft.
GS 25.727