331.12

Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung

Vom 21.01.1975 (Stand 01.01.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 Absatz 4 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974, beschliesst:

Art. 1

Alle Wertpapiere sind gemäss §§ 42 und 46 Absätze 1 und 2 zum Verkehrswert einzuschätzen.

Art. 2

Der Verkehrswert der kotierten oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere ist herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3% nicht übersteigt.

Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende Zuwendungen des Unternehmens in den 2 vorangegangenen Jahren (Bezugsrechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden.

Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3% ergebenden Wert.

Bei ertraglosen Wertpapieren beträgt der Steuerwert 80% des Kurswertes.

Art. 3

Der Verkehrswert der nicht kotierten und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere ist von der kantonalen Steuerverwaltung nach § 15 Absatz 2 des Dekrets vom 19. Februar 2009 zum Steuergesetz zu schätzen.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft.

GS 25.727