350.12
Regierungsratsverordnung über den Informationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschreibereien mit der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung
Vom 18.12.1984 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 5 Absätze 1 und 3 des Sachversicherungsgesetzes vom 12.Januar 1981, beschliesst:
Art. 1 Gebäudeeinschätzungen
Die Gemeinden nehmen die Meldungen für Gebäudeschätzungen entgegen und leiten sie an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) weiter. Die Schätzungsaufgebote werden von der BGV erlassen.
Die BGV teilt die rechtskräftigen Brandlager-Schätzungen und -Schätzungsänderungen von Neu- oder Umbauten innert Monatsfrist dem zuständigen Grundbuchamt und der Gemeinde mit.
Als Brandlagerschätzung gilt der Versicherungsneuwert abzüglich Altersentwertung, Basiswert 1939.
Das Grundbuchamt registriert diese Schätzungen. Die Gemeinde bestätigt der BGV den Eintrag mit der Parzellennummer kostenlos in Form der Katasteranzeige.
Art. 2 Handänderungsanzeige
Die Grundbuchämter bzw. die Urkundsbeamten der Gemeinden haben bei allen Handänderungsanzeigen die Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) und deren Lage zu beschreiben. Nebst der Parzellennummer sind Strasse, Gebäudenummer und allfällige Unterbezeichnungen (z.B. Nr. 24a) anzugeben. Ferner sind die Personalien bisheriger und neuer Eigentümer vollständig aufzuführen.
Strassenbezeichnungen und Gebäudenummerierungen sind durch die Gemeinden gemäss der Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) vorzunehmen.
Art. 3 Mutationsmeldungen
Alle Handänderungen oder sonstigen Mutationen am Grundeigentum sind durch die zuständige Bezirksschreiberei und in Nichtgrundbuchgemeinden durch die Gemeinde innert 30 Tagen der BGV zu melden.
Das Meldeverfahren ist kostenlos.
Art. 4 Zivilstandsänderungen
Die im Zivilstand oder Namen der Grundeigentümer eingetretenen Änderungen sind durch die Gemeinden der BGV und dem zuständigen Grundbuchamt schriftlich zu melden.
Art. 5 Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Ernennt eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine Person, die Grundeigentum hat, einen Beistand, dem die Aufgabe der Verwaltung des Grundeigentums obliegt, oder ernennt sie einen Vormund, so teilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dies der BGV und dem zuständigen Grundbuchamt mit.
Art. 6 Sachversicherungsgesetz
Bei allen Fertigungen (Kaufverträge und dergleichen), Versteigerungen und Erbteilungen sind die Käufer darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss § 38 des Sachversicherungsgesetzes vom 12. Januar 1981 Erwerber und Veräusserer einer Liegenschaft der BGV solidarisch für noch ausstehende Prämien haften und für diese das gesetzliche Grundpfandrecht besteht.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Juni 1950 betreffend die Meldepflicht und den Verkehr der Gebäudeversicherungsanstalt mit den Gemeinden und den Bezirksschreibereien wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
GS 28.805