360.11a

Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen

Vom 24.03.2020 (Stand 15.03.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen, welche aufgrund angeordneter Massnahmen des Bundes oder des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) finanzielle Einbussen in Kauf nehmen müssen.

Die Massnahmen umfassen Unterstützungsleistungen durch:

  1. Soforthilfebeiträge für Härtefälle,

  2. Garantien für Überbrückungskredite von Banken,

  3. Beiträge für Lehrbetriebe.

Die Unterstützungsleistungen sollen niederschwellig, rasch und mit möglichst geringem administrativem Aufwand und subsidiär zu den Massnahmen des Bundes gewährt werden.

Art. 2 Umfang der Mittel

Der Kanton Basel-Landschaft stellt für die Massnahmen gemäss dieser Verordnung einen Gesamtbetrag von CHF 100 Mio. zur Verfügung.

Art. 3 Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen

Unterstützungsberechtigt sind Unternehmen, die im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind oder im kantonalen Handelsregister eingetragen sind und die weiteren Voraussetzungen bei den einzelnen Massnahmen erfüllen.

Die Unterstützungsleistungen werden auf Gesuch hin durch die zuständige Stelle gewährt.

Keine Unterstützungsleistungen werden gewährt, wenn der finanzielle Schaden durch eine Versicherung oder anderweitig gedeckt ist.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.

2 Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen

Art. 4 Soforthilfe für Härtefälle

Soforthilfebeiträge werden à fonds perdu ausgerichtet.

Der Soforthilfebeitrag setzt sich aus einem fixen Beitrag von CHF 7’500.– sowie einem variablen Beitrag von CHF 250.– pro im Unternehmen arbeitende Person zusammen. Er beträgt jedoch maximal CHF 10'000.– pro Unternehmen.

Der Soforthilfebeitrag beträgt für Anspruchsberechtigte gemäss § 5 Abs. 1 Bst. c pauschal CHF 3'000.- pro Selbständigerwerbende.

Art. 5 Anspruchsberechtigte für Soforthilfebeiträge

Soforthilfe können beantragen:

  1. Unternehmen, die zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von COVID-19 berechtigt sind;

  2. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die gemäss Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats vom 20. März 2020 Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall haben;

  3. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die gemäss Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats vom 20. März 2020 Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall haben.

Art. 6 Vollzug der Soforthilfe

Gesuche um Soforthilfe können während der Dauer der Notlage eingereicht werden.

Sie sind an die Standortförderung des Kantons Basel-Landschaft zu richten.

Die Standortförderung ist zuständig für die Prüfung der Gesuche. Sie kann hierfür Dritte beiziehen.

Die Standortförderung entscheidet über die Gewährung von Soforthilfebeiträgen für Härtefälle.

Art. 7 Absicherung und Höhe von Überbrückungskrediten

Der Kanton Basel-Landschaft kann Banken mit Geschäftssitz im Kanton Garantien zur Sicherung des Ausfallrisikos von Überbrückungskrediten an Unternehmen gewähren.

Die Garantie des Kantons beschränkt sich auf Überbrückungskredite mit:

  1. einer Laufzeit von maximal 2 Jahren;

  2. einer Verzinsung von 0 %;

  3. einem Maximalbetrag von CHF 50'000.–.

Die Höhe eines Überbrückungskredits ist abhängig vom Liquiditätsbedarf der Unternehmung, wobei allfällige weitere Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sowie durch den Bund oder Dritte gewährte Unterstützungen und Garantien angemessen zu berücksichtigen sind.

Der Kanton kann für die Abwicklung der Garantiegewährung Dritte beauftragen.

Art. 8 Voraussetzungen für die Absicherung von Überbrückungskrediten

Überbrückungskredite an Unternehmen können dann vom Kanton garantiert werden, wenn die Unternehmen:

  1. eine eingeschränkte Kreditfähigkeit aufweisen und

  2. glaubhaft darlegen können, dass ihr Liquiditätsengpass im Zusammenhang mit COVID-19 entstanden ist und

  3. die Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit mit der Gewährung eines Überbrückungskredits wahrscheinlich ist.

Art. 9 Vollzug der Kreditvergabe

Über die Gewährung eines Überbrückungskredits entscheidet die jeweilige Bank.

Sie stellt sicher, dass allfällige weitere Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sowie durch den Bund oder Dritte gewährte Unterstützungen und Garantien angemessen berücksichtigt werden.

Sie berücksichtigt die Vorgaben gemäss §§ 7 und 8 dieser Verordnung.

Art. 10 Beiträge für Lehrbetriebe

Die Beiträge an Lehrbetriebe bezwecken die finanzielle Entlastung von Lehrbetrieben mit dem Ziel, bestehende Lehrverträge während der Dauer der Notlage aufrecht zu erhalten.

Pro Lernenden, die zur Kurzarbeitszeitentschädigung berechtigt sind, wird ein Betrag von CHF 450.– pro Monat für die Dauer der im Kanton Basel-Landschaft ausgerufenen Notlage gewährt.

Das Unternehmen ist verpflichtet, die bestehenden Lehrvertragsverhältnisse fortzusetzen. Andernfalls sind die erhaltenen Beiträge zurückzuerstatten.

Art. 11 Voraussetzung für die Beiträge für Lehrbetriebe

Beiträge für Lehrbetriebe können Unternehmen beantragen, die:

  1. zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von COVID-19 berechtigt sind und

  2. während der Dauer der Notlage Lehrlinge ausbilden.

Art. 12 Vollzug der Beiträge für Lehrbetriebe

Gesuche für die Übernahme der Lehrlingslöhne werden durch die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion geprüft.

Dem Gesuch sind die aktiven Lehrverträge des Unternehmens beizulegen.

GS 2020.026