362.1

Dekret über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung

Vom 21.09.2006 (Stand 01.01.2014)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 8a Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 25. März 19961 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG),

beschliesst:

Art. 1 Einkommensobergrenzen

Die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens für die Prämienverbilligung beträgt für Berechnungseinheiten gemäss § 9 Absatz 4 EG KVG mit:

  1. 1 erwachsenen Person ohne Kinder CHF 31'000;

  2. 1 erwachsenen Person und mit 1 Kind CHF 52'000;

  3. 1 erwachsenen Person und mit 2 Kindern CHF 68'000;

  4. 1 erwachsenen Person und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind je CHF 11'000;

  5. 2 erwachsenen Personen ohne Kinder CHF 51'000;

  6. 2 erwachsenen Personen und mit 1 Kind CHF 72'000;

  7. 2 erwachsenen Personen und mit 2 Kindern CHF 88'000;

  8. 2 erwachsenen Personen und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind je CHF 11'000.

Erwachsene Person im Sinne von Absatz 1 umfasst auch junge Erwachsene bis 25 Jahre.

Art. 2 Prozentanteil

Der Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt 7,75%.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dekret vom 6. Juni 2002 2 über den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung wird aufgehoben.

Art. 4 In-Kraft-Treten

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1: Vademecum

GS 35.1060