366

Gesetz über die Leistung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen

Vom 21.02.1963 (Stand 14.04.1980)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Ziffer 2 der Staatsverfassung, beschliesst als Gesetz:

Art. 1

Der Kanton kann an kulturelle, in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt im öffentlichen Interesse wirkende Institutionen und Vereinigungen privaten oder öffentlichen Rechts Beiträge leisten, die jeweils im Voranschlag festgelegt werden.

Art. 2

Anspruchsberechtigt sind Gesuchsteller, die in der Regel dauernd der Einwohnerschaft des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung stehen und wahlweise nachstehende Bedingungen erfüllen.

Gesuchsteller können insbesondere Schulen sein, die im Dienste der Musikerziehung der Jugend im allgemeinen des Instrumentalunterrichts oder der Ausbildung von Lehrkräften für den Musikunterricht stehen.

Beiträge können auch an Institutionen und Vereinigungen geleistet werden, die das Konzert- oder das Theaterleben pflegen und dabei der klassischen oder zeitgenössischen Literatur dienen.

Die Beitragsleistungen an die Jugendmusik-Schulen der Einwohnergemeinden richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes.

Art. 3

Bedingung für die Gewährung eines Beitrages ist, dass solche Institutionen und Vereinigungen dem Kanton Basel-Landschaft eine Vertretung in ihrer Verwaltung oder sonst ein Mitspracherecht bei der Verwendung der Beiträge einräumen.

Art. 4

Der Regierungsrat kann Vereinbarungen mit solchen Institutionen oder Vereinigungen auf längere Dauer abschliessen.

Der Regierungsrat schliesst mit der Musikakademie Basel im Rahmen von § 1 ein Abkommen ab zur Ausbildung basellandschaftlicher Lehrer und Lehramtskandidaten sowie zur Aufnahme einer bestimmten Schülerzahl.

Art. 5

Der Regierungsrat wählt eine Kommission von mindestens fünf Mitgliedern zur Beratung der eingehenden Gesuche und zur Ausübung des Mitspracherechtes gemäss § 3.

Art. 6

Der Landrat setzt das Gesetz nach der Annahme durch das Volk in Kraft. Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat.

GS 22.444