420.001

Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen

Vom 24.01.2017 (Stand 01.01.2024)

Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 6 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) vom 5. Mai 20221,

legt fest:2

Art. 1 Grundsatz

Die Aufgaben und Pflichten des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen (Beirat) ergeben sich aus den Vorgaben gemäss § 12 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) vom 14. November 20233.

Art. 2 Konstituierung und Beschlussfassung

Der Vertreter oder die Vertreterin der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) führt den Vorsitz.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 5 Stimmen abzugeben berechtigt sind, wobei je 2 Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der vorsitzenden Person (Vertretung BUD) anwesend sein müssen.

Art. 3 Sitzungen

In der Regel findet pro Semester 1 ordentliche Sitzung des Beirats statt.

Jedes Mitglied des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizulegen.

Art. 4 Traktandenliste

Die Mitglieder des Beirats teilen der Geschäftsstelle des Beirats auf deren Anfrage hin rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife schriftliche Unterlage ein.

Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.

Art. 5 Sitzungsprotokolle

Die Protokollierung der Sitzungen des Beirats obliegt der Geschäftsstelle des Beirats.

Das Sitzungsprotokoll geht an die Mitglieder des Beirats sowie an die ständigen Gäste.

An Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die nicht Mitglieder des Beirats oder ständige Gäste sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffenden Traktanden.

Art. 6 Finanzen

Der Beirat hat weder eine Ausgaben- noch Budgetkompetenz.

Art. 7 Ständige Gäste

Ständige Gäste im Beirat des öffentlichen Beschaffungswesens sind eine Vertretung der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie des KIGA Baselland.

Der Beirat ist berechtigt, eine Vertretung der Gemeinden als ständige Gäste zu bestimmen.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2017 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 1. Juli 2016.

GS 2017.024