420.21

Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft

Vom 28.06.2016 (Stand 01.07.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte.

Art. 2 Zweck

Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftlich effiziente, rechtmässige und nachhaltige Beschaffungen der Kantonsverwaltung sichergestellt und die kantonsinternen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt werden.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. «Zentrale Beschaffungsstelle» Kompetenzzentrum öffentliches Beschaffungswesen, welches für die Entwicklung, Überwachung und Durchführung der Prozessabläufe im Beschaffungswesen der kantonalen Verwaltung sowie für den operativen Betrieb der Webplattform simap.ch im Kanton verantwortlich ist;

  2. «Beschaffungsstellen» diejenigen Organisationseinheiten, welche den Pflichtkonsum nach § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Juni 2008 über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge beschaffen;

  3. «Bedarfsstellen» Einheiten der Direktionen und der Landeskanzlei sowie der Gerichte, die das operative Beschaffungsmanagement für Bauleistungen, Güter und Dienstleistungen mit spezifischer Verwendung in ihrer Einheit verantworten.

2 Aufgaben, Rechte und Pflichten

Art. 4 Zentrale Beschaffungsstelle

Sie berät die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei beschaffungsrechtlichen Fragen.

Sie unterstützt die Beschaffungs- und Bedarfsstellen in der Vorbereitung konformer Beschaffungsverfahren und der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere in der Festlegung der Verfahrensart und Kriterien (Eignung und Zuschlag).

Sie führt in Zusammenarbeit mit den Beschaffungs- und Bedarfsstellen die Beschaffungsverfahren im offenen und im Einladungsverfahren sowie generell ab einem Auftragswert von CHF 100‘000 verfahrensleitend durch.

Die Zentrale Beschaffungsstelle ist für die Erstellung einer umfassenden Beschaffungsstatistik der Beschaffungs- und Bedarfsstellen verantwortlich.

Die Zentrale Beschaffungsstelle kann den Direktionen und der Landeskanzlei sowie den Gerichten für die Erfassung der erfolgten öffentlichen Beschaffungen Weisung erteilen.

Die Zentrale Beschaffungsstelle konzipiert Aus- und Weiterbildungsanlässe für das öffentliche Beschaffungswesen und führt entsprechende Anlässe für Beschaffungs- und Bedarfsstellen durch.

Art. 5 Beschaffungsstellen

Die Beschaffungsstellen führen unter Federführung der Zentralen Beschaffungsstelle die Beschaffungen bezüglich des ihnen zugewiesenen Pflichtkonsums durch.

Sie beschaffen nach Möglichkeit marktgängige, standardisierte Güter, die über die Lebenszykluskosten hohe, nachhaltige Anforderungen erfüllen.

Sie sind für die Definition der fachlichen Anforderungen einer Beschaffung verantwortlich und berücksichtigen bei der Festlegung der Produktekataloge die Bedürfnisse ihrer Kunden angemessen.

Art. 6 Bedarfsstellen

Die Bedarfsstellen führen unter Federführung der Zentralen Beschaffungsstelle die Beschaffungen für von ihnen zu beschaffende Bauleistungen, Güter oder Dienstleistungen mit spezifischer Verwendung durch.

Sie sind für die Definition der fachlichen Anforderungen ihrer Beschaffung und deren Nachhaltigkeit verantwortlich.

Art. 7 Visualisierung

Der Ablauf eines Beschaffungsverfahrens, die Beschaffungsstellen mit Zuordnung des Pflichtkonsums sowie die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Beschaffungsstelle, den Beschaffungs- und Bedarfsstellen ergeben sich aus den Anhängen 1, 2 und 3.

Die Anhänge 1, 2 und 3 bilden integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

3 Schlussbestimmungen

Art. 8 Beschaffungscontrolling

Das Beschaffungscontrolling dient:

  1. der Sicherstellung konformer Beschaffungsprozesse und Verfahren und

  2. der Überprüfung übergeordneter Ziele wie Bündelung der Beschaffungsvolumen, insbesondere für standardisierte Güter und Dienstleistungen, zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile.

Die Zentrale Beschaffungsstelle ist für das Beschaffungscontrolling der Direktionen und der Landeskanzlei sowie der Gerichte zuständig. Dazu gehören insbesondere:

  1. der Betrieb eines standardisierten Statistikprogramms und

  2. das jährliche Erstellen einer Beschaffungsstatistik der Kantonsverwaltung.

Die Zentrale Beschaffungsstelle informiert den Regierungsrat mindestens einmal jährlich über das öffentliche Beschaffungswesen und publiziert die Beschaffungsstatistik der Kantonsverwaltung.

Die Direktionen und die Landeskanzlei sowie die Gerichte sind für das Vertragsmanagement ihrer Beschaffungen verantwortlich.

GS 2016.026