430.111
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten
Vom 16.12.2014 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und § 37i des Strassengesetzes vom 24. März 19862 bzw. auf § 16 der Verordnung vom 19. August 20143 über die Parkraumbewirtschaftung sowie die Verordnung vom 24. August 20144 über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt,
schliessen folgende Vereinbarung:
Art. 1 Gegenseitige Bezugsstelle
Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben:
von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.
Art. 2 Bewilligungsvoraussetzungen
Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.
Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.
Art. 3 Parkierberechtigungen
Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen.
Art. 4 Gebühr
Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
Weitere Gebühren:
Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
Erstellen von Duplikaten, 30 Franken.
Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.
Art. 5 Verteilschlüssel
Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab.
Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.
Art. 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
Art. 7 Anwendbares Recht
Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.
Art. 8 Inkrafttreten, Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.
Anhänge
GS 2014.118