481.51

Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

Vom 09.11.1993 (Stand 01.10.2024)

Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft,

gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel vom 3./17. Dezember 19741,

beschliessen:

Art. 1

Die Gebühren für die Dienstleistungen der amtlichen Verkehrsexpertinnen und -experten werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Ansatz pro Zeiteinheit à 20 Minuten beträgt:

  1. für Fahrzeugprüfungen und technische Expertisen CHF 78;

  2. für Prüfungen der Motorfahrräder CHF 46;

  3. für praktische Führerprüfungen und alle übrigen Dienstleistungen, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt CHF 46.

Der mindestverrechenbare Zeitaufwand der Gebühren gemäss Abs. 1 Bst. a und b beträgt 1/4 Zeiteinheit.

Art. 2

Die Betriebskommission der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen fest.

Art. 3

Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Einzelprüfung nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 46;

  2. Gruppenprüfung CHF 46;

  3. CZV-Theorie (gemäss Chauffeurzulassungsverordnung2) CHF 60.

Art. 4

Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhöhen:

  1. Kilometerzuschlag entsprechend der Kilometerentschädigung gemäss § 7 Abs. 3 der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 19993;

  2. Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 46;

  3. Gruppenprüfung CHF 15.

Art. 5

Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallsentschädigung:

  1. 50 % der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens 5 Arbeitstage bei Führerprüfungen und 3 Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Termin erfolgt ist;

  2. 100 % der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen;

  3. bis 100 % der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120 bei Verspätung von mehr als 5 Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigern Ausweis oder fehlenden Unterlagen.

Art. 6

Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zur Selbstabnahme neuer, typengeprüfter Motorfahrzeuge einschliesslich Prüfung des Gesuchs und der Garageeinrichtungen wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 Bst. c und § 4 berechnet.

Die Gebühr beträgt für:

  1. die Instruktion der Prüfberechtigten CHF 120;

  2. die Überprüfung der Fahrzeugprüfberichte 13.20 (Typenscheinkontrolle) CHF 30.

Art. 7

Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule oder eines Gesuchstellers von Händlerschildern sowie die Überprüfung einer Beanstandung wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 Bst. c und § 4 berechnet.

Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung:

  1. des Verkehrskunde-Unterrichts,

  2. der praktischen Motorrad-Grundschulung

beträgt pauschal CHF 300.

Art. 8

Die Standgebühren für sichergestellte Fahrzeuge betragen pro Tag:

  1. für Motorfahrräder CHF 2;

  2. für Kleinmotorräder und Motorräder CHF 3;

  3. für leichte Motorwagen und ihre Anhänger CHF 7;

  4. für schwere Motorwagen und ihre Anhänger CHF 12.

Art. 9

Waagegebühren werden entsprechend den Ansätzen gemäss § 6 Abs. 2 und 3 des Dekrets zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 21. März 19854 erhoben.

Art. 10

Die Mahngebühr beträgt CHF 20.

Art. 11

Angebrochene Frankenbeträge werden auf- oder abgerundet.

Art. 12

Die Betriebskommission regelt den Gebührenerlass.

Art. 13

Die Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 3. Dezember 19915 wird aufgehoben.

Art. 14

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

GS 31.403