481.51
Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
Vom 09.11.1993 (Stand 01.10.2024)
Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft,
gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel vom 3./17. Dezember 19741,
beschliessen:
Art. 1
Die Gebühren für die Dienstleistungen der amtlichen Verkehrsexpertinnen und -experten werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Ansatz pro Zeiteinheit à 20 Minuten beträgt:
für Fahrzeugprüfungen und technische Expertisen CHF 78;
für Prüfungen der Motorfahrräder CHF 46;
für praktische Führerprüfungen und alle übrigen Dienstleistungen, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt CHF 46.
Der mindestverrechenbare Zeitaufwand der Gebühren gemäss Abs. 1 Bst. a und b beträgt 1/4 Zeiteinheit.
Art. 2
Die Betriebskommission der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen fest.
Art. 3
Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
Einzelprüfung nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 46;
Gruppenprüfung CHF 46;
CZV-Theorie (gemäss Chauffeurzulassungsverordnung2) CHF 60.
Art. 4
Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhöhen:
Kilometerzuschlag entsprechend der Kilometerentschädigung gemäss § 7 Abs. 3 der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 19993;
Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 46;
Gruppenprüfung CHF 15.
Art. 5
Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallsentschädigung:
50 % der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens 5 Arbeitstage bei Führerprüfungen und 3 Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Termin erfolgt ist;
100 % der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen;
bis 100 % der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120 bei Verspätung von mehr als 5 Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigern Ausweis oder fehlenden Unterlagen.
Art. 6
Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zur Selbstabnahme neuer, typengeprüfter Motorfahrzeuge einschliesslich Prüfung des Gesuchs und der Garageeinrichtungen wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 Bst. c und § 4 berechnet.
Die Gebühr beträgt für:
die Instruktion der Prüfberechtigten CHF 120;
die Überprüfung der Fahrzeugprüfberichte 13.20 (Typenscheinkontrolle) CHF 30.
Art. 7
Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule oder eines Gesuchstellers von Händlerschildern sowie die Überprüfung einer Beanstandung wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 Bst. c und § 4 berechnet.
Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung:
des Verkehrskunde-Unterrichts,
der praktischen Motorrad-Grundschulung
beträgt pauschal CHF 300.
Art. 8
Die Standgebühren für sichergestellte Fahrzeuge betragen pro Tag:
für Motorfahrräder CHF 2;
für Kleinmotorräder und Motorräder CHF 3;
für leichte Motorwagen und ihre Anhänger CHF 7;
für schwere Motorwagen und ihre Anhänger CHF 12.
Art. 9
Waagegebühren werden entsprechend den Ansätzen gemäss § 6 Abs. 2 und 3 des Dekrets zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 21. März 19854 erhoben.
Art. 10
Die Mahngebühr beträgt CHF 20.
Art. 11
Angebrochene Frankenbeträge werden auf- oder abgerundet.
Art. 12
Die Betriebskommission regelt den Gebührenerlass.
Art. 13
Die Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 3. Dezember 19915 wird aufgehoben.
Art. 14
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
GS 31.403