502.11

Verordnung über Beiträge an Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen

Vom 06.04.1993 (Stand 01.05.1993)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Mittel und festgelegten Zeitspanne leistet der Kanton auf Gesuch der Bauherrschaft von grösseren Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen im Kanton Beiträge, sofern einheimisches Holz verfeuert werden wird.

Der Beitragsempfänger hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

Art. 2 Berechnungen

Bei Holzfeuerungsanlagen, die in einem gemischten Verbund (mehrere Bezugsgruppen, öffentliche und private) betrieben werden, wird der Beitrag so festgesetzt, dass der Energiepreis für die Bezugsgruppen tragbar wird.

Bei Holzfeuerungsanlagen ohne gemischten Verbund gelten als Berechnungsgrundlage maximal die zusätzlichen Investitionskosten der Holzfeuerungsanlagen, bezogen auf die Nutzungsdauer, im Vergleich zu einer Ölheizung neuerer Bauart.

Art. 3 Beitragskorrekturen

Die Beitragsleistung kann angemessen reduziert werden, wenn der Wärmeverbrauch der Objekte nicht optimal ist.

Bei ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnissen werden keine Beiträge geleistet.

Art. 4 Auflagen

Die Beitragsleistung erfolgt mit der Auflage einer Erfolgskontrolle durch den Betreiber. Für kommunale Anlagen ist eine von der Einwohnerkasse separat geführte Rechnung unerlässlich.

Art. 5 Verfahren

Bewilligungsbehörde ist der Regierungsrat; sachbearbeitende Fachstelle ist das der Finanz- und Kirchendirektion unterstellte Amt für Daten und Statistik.

Das Amt für Daten und Statistik kann für die Gesuchsprüfung Energie-Spezialisten von ausserhalb der Verwaltung beiziehen.

Das Amt für Daten und Statistik ordnet die Gesuchstellung (Formular).

Art. 6 Auszahlung, Rückforderung

Die Beiträge werden durch den Regierungsrat zugesichert; die definitive Festlegung und anschliessende Auszahlung erfolgt nach Vorliegen der definitiven Bauabrechnungen und nach der Abrechnung einer ganzen Heizperiode durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion kann vorgängig Akontozahlungen leisten.

Der Regierungsrat kann Beiträge anteilmässig zurückfordern, wenn sich bei im Verbund betriebenen Anlagen die Energiekosten durch den Anschluss neuer Bezüger wesentlich senken.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

GS 31.224