514.11
Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft
Vom 26.01.1999 (Stand 01.02.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 19981,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des folgenden eidgenössischen und kantonalen Rechts:
Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude;
Investitionskredite;
Betriebshilfedarlehen;
Beiträge an Projekte zur regionalen Entwicklung sowie an Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung;
Beiträge an Bauten gewerblicher Kleinbetriebe.
Art. 2 Zuständigkeit und Verfahren
Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist für die Durchführung zuständig, soweit die Kompetenzen nicht bei der Kommission gemäss § 3 liegen.
Gesuche um Unterstützung nach § 1 sind schriftlich an den Ebenrain zu richten.
Der Ebenrain bereitet die Entscheide der Kommission vor.
Der Ebenrain führt die Landwirtschaftliche Kreditkasse mit eigenständiger Rechnung gemäss § 10. Er weist diese integral in der Rechnung des Ebenrain aus.
Art. 3 Investitionshilfekommission
Der Regierungsrat wählt eine Investitionshilfekommission und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die Kommission besteht aus 7 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus mindestens je:
2 Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Banken,
1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Kantons.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Mitglieder treten in den Ausstand, wenn Gesuche von Personen oder Betrieben behandelt werden, mit denen sie persönlich oder wirtschaftlich direkt verbunden sind.
Art. 4 Zuständigkeit der Kommission
Die Kommission ist zuständig für die Gewährung von Kantonsbeiträgen sowie Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen, die zusammen und unter Berücksichtigung bestehender Kreditsalden sowie von Bundesbeiträgen CHF 50'000.– pro Fall übersteigen. Bei Kantonsbeiträgen oder Investitionskrediten von weniger als CHF 20'000.– pro Fall kann auf die Berücksichtigung bestehender Kreditsalden verzichtet werden.
Die Kommission entscheidet über Rückerstattungen in Zusammenhang mit der Zweckentfremdung landwirtschaftlicher Gebäude.
Für die Gewährung von Kantons- und Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen ohne wesentlichen Eingriff ins Grundbuch gilt Abs. 1 analog.
2 Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude
Art. 5 Grundsatz
Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude werden gemäss eidgenössischem Recht gewährt.
Art. 6 Kantonale Leistung
Die Höhe der kantonalen Beiträge wird vom Ebenrain jährlich aufgrund der Bedürfnisse und der finanziellen Möglichkeiten des Kantons festgelegt.
…
…
Bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele im Bereich der Minderung von Ammoniakemissionen werden mit einem kantonalen Zusatzbeitrag in Höhe von 25 % des entsprechenden Bundesbeitrags gefördert.
Art. 7 Publikation
Auf Grundlage von Art. 97 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 werden Bauvorhaben für beitragsberechtigte landwirtschaftliche Gebäude im Amtsblatt veröffentlicht.
Der Ebenrain ist zuständig für die Durchführung der Auflage und des Einspracheverfahrens.
Art. 8 Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Ebenrain die schriftliche Bewilligung zum Baubeginn erteilt hat.
An ausgeführte oder in Ausführung befindliche Bauten werden keine Beiträge ausgerichtet, sofern der Ebenrain nicht eine vorgängige Bewilligung erteilt hat.
3 Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen
Art. 9 Grundsatz
Der Einsatz der Mittel erfolgt gemäss eidgenössischem Recht.
Art. 10 Rechnungsführung
Über die Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen wird eine eigene Rechnung geführt, welche von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion genehmigt wird.
Kontrollstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle.
4 Bodenverbesserungen ohne wesentlichen Eingriff ins Grundeigentum
Art. 10a Grundsatz
Der Einsatz der Mittel erfolgt gemäss Verordnung vom 15. Juni 20103 über die Durchführung von Bodenverbesserungen.
5 Projekte zur regionalen Entwicklung, gewerbliche Kleinbetriebe sowie Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung
Art. 10b Grundsatz
Der Einsatz der Mittel an Projekte zur regionalen Entwicklung, an gewerbliche Kleinbetriebe sowie an Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung erfolgt gemäss eidgenössischem Recht.
Art. 10c Kantonale Leistung
Der Kanton gewährt die für den Bundesbeitrag erforderliche kantonale Gegenleistung unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel.
An Bauten gewerblicher Kleinbetriebe sowie an die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung werden ausserhalb von Projekten zur regionalen Entwicklung keine Beiträge gewährt.
Liegt eine Programmvereinbarung vor, sind deren Bestimmungen massgebend.
6 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 Auszahlung Beiträge und Darlehen
Je nach Bau- oder Projektfortschritt und verfügbaren Mitteln sind Teilzahlungen möglich.
Teilzahlungen von Beiträgen werden bis zu höchstens 80 % getätigt. Die Restzahlung erfolgt nach Abnahme des fertiggestellten Bauwerks oder der Beendigung des Projekts und aufgrund der vollständigen, vom Ebenrain genehmigten Bau- oder Projektabrechnung.
Zugesicherte Beiträge und Darlehen werden entsprechend den verfügbaren Mitteln ausbezahlt.
Art. 12 Grundbucheintrag
Im Grundbuch werden durch eine Anmerkung die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sichergestellt.
Die Grundbuchämter und Fertigungsbehörden melden dem Ebenrain vor dem Grundbucheintrag Rechtsgeschäfte wie Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung über Grundstücke, die mit einer Grundbuchanmerkung belastet sind.
Der Ebenrain erteilt die Bewilligung zum Grundbucheintrag des Rechtsgeschäfts.
Nach Ablauf der Rückerstattungsfrist löscht das Grundbuchamt die Anmerkungen von Amtes wegen.
Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen werden soweit möglich grundpfändlich sichergestellt.
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
7 Schlussbestimmungen
Art. 18 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 19884.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten des neuen Rechtes zugesicherten Beiträge bleiben dem alten Recht unterstellt.
Art. 20 Schlussbestimmungen
Die Verordnung vom 9. Juni 19985 über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
GS 33.0578