640.44
Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs
Vom 15.07.2003 (Stand 01.08.2012)
Der Regierungsrat, gestützt auf § 100 Absatz 4 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs während der Schulpflicht (1.-11. Schuljahr).
Art. 2 Auszahlung
Stichdaten für die Bestimmung der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft sind der 15. November für das Herbstsemester und der 15. Mai für das Frühlingssemester.
Die Auszahlung des Staatsbeitrags erfolgt nach Eingang und Prüfung des Gesuchs der Schule.
Das Gesuch umfasst:
die Rechnung für das Semester;
die Meldung der Schülerinnen und Schüler unter Angabe der Adresse, der Schulstufe und der Klasseneinteilung;
die Angabe über das von den Erziehungsberechtigten zu leistende Schulgeld.
Art. 3 Kantonsbeitrag
Die Schulen weisen gegenüber den Erziehungsberechtigten den in Abzug gebrachten Kantonsbeitrag in der Rechnungsstellung aus.
Ist im Einzelfall das Schulgeld geringer als der Staatsbeitrag, wird der Schule das effektive Schulgeld ausbezahlt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
GS 34.1114