643.13

Aufnahmeordnung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein

Vom 21.06.1994 (Stand 01.10.1994)

Die Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein erlässt, gestützt auf Art. 4.1.6 des Vertrages vom 4./19. Mai 1976 über die Errichtung, die Trägerschaft und den Betrieb des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein, folgende Aufnahmeordnung:

1 Ordentliche Aufnahmen

Art. 1

Als ordentliche Aufnahmen gelten die Aufnahmen in die 1. Klasse (6. Schuljahr) für die Typen A und B und in die 4. Klasse (9. Schuljahr) für die Typen C und E, jeweils auf Beginn des Schuljahres.

Art. 2

Die Anmeldungen erfolgen auf die in der Lokalpresse publizierten Termine hin, in der Regel durch die vorbereitenden Schulen.

Diese geben mit der Anmeldung ihre Empfehlung ab, welche die voraussichtliche Eignung für das Gymnasium beurteilt. Sie stützt sich auf die Leistungen des Schülers/der Schülerin, berücksichtigt aber auch Intelligenz, Arbeitsweise und Bildungswilligkeit. Die Abstufungen der Empfehlungen lauten:

  1. sehr geeignet (Note 6)

  2. geeignet (Note 5)

  3. eventuell geeignet (Note 4)

  4. wenig geeignet (Note 3)

Die Angabe von Zwischenstufen ist erlaubt.

Art. 3

Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren erfolgt nur unter folgenden Bedingungen:

  1. Der Kandidat/die Kandidatin muss mindestens die der gewünschten Schulstufe entsprechende Anzahl Schuljahre absolviert haben.

  2. Zum Aufnahmeverfahren in die 1. Klasse und in die 4. Klasse werden nur Kandidaten/Kandidatinnen zugelassen, die höchstens zwei zusätzliche Schuljahre absolviert haben.

Art. 4

Alle Kandidaten und Kandidatinnen, die in die 1. Klasse (6. Schuljahr) für die Typen A und B eintreten wollen, absolvieren eine Aufnahmeprüfung.

Die Aufnahme in die 4. Klasse (9. Schuljahr) für die Typen C und E erfolgt prüfungsfrei, wenn die Empfehlung der vorbereitenden Schule nicht tiefer als 41/2 ist. Kandidaten und Kandidatinnen, die von der vorbereitenden Schule eine Empfehlung erhalten, die tiefer ist als 41/2, können eine Aufnahmeprüfung verlangen.

Art. 5

Für die Prüfung sind massgebend: Typen A und B:

  1. Bezirk Laufen: Pensum der 1. Klasse der Sekundarschulen des Laufentals;

  2. Bezirk Thierstein: Pensum der 5. Klasse der Primarschule.

Typen C und E (Aufnahme in die 4. Klasse (9. Schuljahr)

  1. Bezirk Laufen: Pensum der 4. Klasse (8. Schuljahr) der Sekundarschule;

  2. Bezirk Thierstein: Pensum der 2. Klasse (8. Schuljahr) der Bezirksschule.

Art. 6

Die Kandidaten und Kandidatinnen werden wie folgt geprüft:

  1. Für die Typen A und B in Deutsch (3 Prüfungsarbeiten) und Mathematik (2 Prüfungsarbeiten)

  2. für die Typen C und E (4. Klasse) in Deutsch, Französisch und Mathematik.

Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden den vorbereitenden Schulen nach der Prüfung zur Verfügung gestellt.

Art. 7

Wer nicht einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht, kann nicht aufgenommen werden (Schülerinnen und Schüler, die von der 6. Klasse aus in die 1. Klasse des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein eintreten wollen, müssen einen Durchschnitt von mindestens 4,125 erreichen).

Für den Eintritt in die 1. Klasse (6. Schuljahr) für die Typen A und B zählt die Empfehlungsnote neben den Noten der 5 Prüfungsarbeiten als 6. Note.

Im Typus C zählt die Prüfungsnote in Mathematik doppelt.

Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung auf Antrag der prüfenden Lehrkräfte.

Die Ergebnisse werden den Eltern (bzw. ihren gesetzlichen Vertretern) und den vorbereitenden Schulen mit den Schlussnoten unter Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit und Beschwerdefrist mitgeteilt.

Die Eltern (bzw. die gesetzlichen Vertreter) und die Lehrkräfte der vorbereitenden Schulen haben das Recht auf Einsichtnahme in die schriftlichen Arbeiten der eigenen Kinder bzw. Schüler und Schülerinnen. Auch die Kandidaten und Kandidatinnen selber haben das Recht auf Einsichtnahme. Dagegen dürfen weder Arbeiten herausgegeben noch Fotokopien erstellt werden.

Die Arbeiten werden ein Jahr lang archiviert.

Art. 8

Zur Nachprüfung werden nur Schüler und Schülerinnen zugelassen, die termingerecht angemeldet waren, aber wegen Krankheit oder anderen wichtigen Gründen an der Prüfung nicht teilnehmen konnten.

Art. 9

Die Aufnahme erfolgt provisorisch. Die Probezeit dauert ein Jahr.

Am Ende der Probezeit wird ein Zeugnis ausgestellt. Für dieses Zeugnis zählen die Noten des zweiten Semesters der Probezeit.

Wer am Ende der Probezeit ein genügendes Zeugnis erhält, wird definitiv aufgenommen; wer ein ungenügendes Zeugnis erhält, wird zurückgewiesen.

Am Ende des ersten Semesters erhalten die Schüler und Schülerinnen ein Zwischenzeugnis. Dazu erhalten die Schüler und Schülerinnen in der Mitte des ersten und des zweiten Semesters eine Mitteilung, die über den aktuellen Leistungsstand Auskunft gibt.

Die Eltern werden zudem am Ende des ersten Semesters vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin zu einem Elterngespräch eingeladen.

2 Prüfungsfreie Übertritte aus Maturitätsschulen

Art. 10

Prüfungsfreie Übertritte innerhalb des gleichen Maturtypus erfolgen:

  1. aus eidgenössisch anerkannten Maturitätsschulen bei Wohnortswechsel der Eltern oder aus zwingenden Gründen. Schüler und Schülerinnen aus basellandschaftlichen und solothurnischen eidgenössisch anerkannten Schulen werden definitiv, die anderen provisorisch aufgenommen;

  2. aus ausländischen Maturitätsschulen bei Wohnortswechsel der Eltern, bei Auslandschweizern und bei Flüchtlingen. Diese Schüler und Schülerinnen werden provisorisch aufgenommen.

Art. 11

Die Probezeit dauert ein Semester. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann sie um ein Semester verlängert werden.

Art. 9.2 bis 9.5 werden sinngemäss angewendet.

Art. 12

Ein Übertritt ist ausgeschlossen, wenn der Schüler/die Schülerin aufgrund der Promotionsordnung nicht an der früheren Schule hätte bleiben können.

Übertritte sind nur bis zu einem vollen Jahr vor Beginn der Maturitätsprüfung möglich.

Art. 3a bleibt vorbehalten.

Art. 13

Die Schulleitung entscheidet über Aufnahme und Einstufung.

Art. 14

Eine Übernahme von Erfahrungs- und Prüfungsnoten für das Maturitätszeugnis ist nur bei Übertritt aus einer eidgenössisch anerkannten Maturitätsschule möglich.

3 Ausserordentliche Aufnahmen

Art. 15

Als ausserordentliche Aufnahmen gelten alle in Art. 1 und Art. 10 nicht genannten Aufnahmen.

Art. 16

Über die Zulassung zum Aufnahmeverfahren entscheidet die Schulleitung.

Ausserordentliche Aufnahmen sind nur mit einer Prüfung möglich. Die zu prüfenden Fächer werden durch die Schulleitung festgelegt. Die Prüfungspensen richten sich nach dem geltenden Lehrplan des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein.

Sie müssen in der Regel zwei volle Jahre vor Beginn der Maturitätsprüfung erfolgen.

Die Vorschriften von Art. 3a, 7, 9.2 bis 9.5 und 11.1 werden sinngemäss angewendet.

Art. 17

Die Schulleitung entscheidet nach Anhören der prüfenden Lehrkräfte über Aufnahme und Einstufung.

4 Spezialfälle

Art. 18

In speziellen Fällen entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Aufsichtskommission. Vorbehalten bleibt die Eidgenössische Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV).

Art. 19

Schüler und Schülerinnen, die von einer anderen Schule aus disziplinarischen Gründen weggewiesen wurden oder einer bevorstehenden Wegweisung durch Austritt zuvorkommen, sowie Schüler und Schülerinnen, bei denen Gründe vorliegen, die am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein zur Wegweisung führen würden, haben keinen Rechtsanspruch auf Zulassung. Falls die Aufsichtskommission einer solchen aber doch zustimmt, dürfen die betreffenden Schüler und Schülerinnen nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäss den Vorschriften von A bzw. C aufgenommen werden. Der Eintritt kann frühestens ein Jahr nach dem Ausschluss erfolgen.

Dies gilt sinngemäss auch für Schüler und Schülerinnen, die vom Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein weggewiesen wurden.

Art. 20

Von dieser Aufnahmeordnung darf nur in Einzelfällen und nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden. Jede Ausnahme ist von der Aufsichtskommission zu genehmigen.

5 Beschwerderecht

Art. 21

Gegen Entscheide einer Lehrkraft, die Gegenstand dieser Verordnung bilden, kann innert 10 Tagen beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Schulleitung kann innert 10 Tagen bei der Aufsichtskommission Beschwerde erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat des Wohnkantons (Kanton Baselland oder Kanton Solothurn) Beschwerde erhoben werden.

Für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Baselland und Solothurn sind die zuständigen Stellen des Kantons Baselland Beschwerdeinstanz.

6 Schlussbestimmungen

Art. 22

Diese Aufnahmeordnung tritt auf den 1. Oktober 1994 in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Bestimmungen.

GS 31.693