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Verordnung über den Besuch von Schulen der Sekundarstufe II im Kanton Basel-Stadt durch Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch

Vom 05.11.2002 (Stand 01.01.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Schulen der Sekundarstufe II

Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch, welche die Sekundarschule Allschwil besucht haben, steht der Besuch der folgenden Schulen im Kanton Basel-Stadt offen:

  1. Gymnasium (10.-12. Schuljahr),

  2. Wirtschaftsmittelschule.

Der Besuch der Sportklasse am Gymnasium Bäumlihof erfordert die Genehmigung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

Art. 2 Übertrittsbedingungen

Für den Übertritt an die Schulen im Kanton Basel-Stadt gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 8. Januar 19911 über Schülerbeurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt.

Art. 3 Wahl des Schulkantons

Die Schülerinnen und Schüler treffen bei der Anmeldung für den Schulbesuch der Sekundarstufe II die Wahl, in welchem Kanton sie die Schulen der Sekundarstufe II besuchen wollen.

Diese Wahl ist verbindlich.

Art. 4 Massnahmen zur Erleichterung des Übertritts

Das Amt für Volksschulen bewilligt Massnahmen, insbesondere im Bereich der Kursbildung, welche den Übertritt an die Schulen im Kanton Basel-Stadt vorbereiten.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 4. November 19752 über den Besuch von Basler Mittelschulen durch Schüler aus den Gemeinden Allschwil und Schönenbuch wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.1.2003 in Kraft.

GS 34.0687