643.332

Reglement über die Anerkennung des Abschlusszeugnisses der Diplommittelschule 2 (DMS 2) der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Baselland als kantonales Diplom

Vom 31.08.1984 (Stand 31.08.1984)

Die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 33 der Berufsschulverordnung vom 19. April 1977, beschliesst:

Art. 1

Das Abschlusszeugnis der Diplommittelschule 2 (DMS 2) der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Baselland wird als kantonales Diplom anerkannt.

Art. 2

Die Unterzeichnung des Abschlussdiploms erfolgt durch den Vorsteher der Erziehungs- und Kulturdirektion und den Rektor der Schule.

Art. 3

Vor Drucklegung neuer Zeugnisformulare ist ein Entwurf der Erziehungs- und Kulturdirektion zur Genehmigung vorzulegen.

GS 28.660