645.62
Regierungsratsverordnung über die Sprachlehranlagen in den Schulen
Vom 09.04.1968 (Stand 01.01.1984)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 127 Absatz 1 des Schulgesetzes vom 26. April 1979 , beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Sprachlaboratorien haben in erster Linie dem Fremdsprachenunterricht zu dienen.
Art. 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Sprachlaboratorien wird von einer Kommission geführt. Sie wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Laborleiter nehmen im Bedarfsfalle mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
Art. 3 Sprachlaborleiter
Als Leiter eines Sprachlabors wird ein Lehrer der betreffenden Schule von der Schulpflege auf Vorschlag der Kommission auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Er ist der Kommission für seine Amtsführung verantwortlich.
Art. 4 Aufgaben der Kommission
Die Aufgaben der Kommission sind
Organisation von Instruktionskursen für Lehrkräfte, die das Sprachlabor im Unterricht verwenden wollen
Anträge für die Beschaffung von Lehrgängen an den Erziehungsrat
Kontaktnahme mit auswärtigen Sprachlaboratorien für den Austausch von Erfahrungen und Lehrgängen
Erlass einer Benützungsordnung für die Sprachlaboratorien
Ausarbeitung der Pflichtenhefte für die Laborleiter und Anpassung dieser Pflichtenhefte an neue Gegebenheiten
Anträge an die Schulpflege auf Ausschluss von Lehrkräften, die den in der Benützungsordnung gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, und bei Differenzen, die aus der Aufstellung von Benützungsplänen entstanden sind
Stellungnahme zu Begehren auf Einrichtung weiterer Sprachlaboratorien, insbesondere zur Wahl des Fabrikates, und Antragstellung an den Erziehungsrat
Anmeldung des Finanzbedarfs sämtlicher Laboratorien zuhanden der Voranschläge.
Art. 5 Administration
Den finanziellen und administrativen Verkehr besorgt die kantonale Lehrmittelverwaltung.
Art. 6
GS 23.680