649.71

Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

Vom 06.07.2006 (Stand 14.05.2009)

Gestützt auf Artikel 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 19931 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) und Art. 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997 beschliesst der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide des Zentralsekretariats sowie der Rekurskommission2 im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung in Osteopathie, der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie in Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU3 für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.

Art. 2 Gebührenansätze

Die Gebühren betragen (in Fr.):

  1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: 70 bis 130

  2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: 90 bis 130

  3. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses: 400; Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 1'000

  4. Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie: 1'000; Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 2'000

  5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen: 100

  6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: 100 bis 300

Die Gebühren gemäss Ziffer 2 (für Auskünfte an ausländische Stellen), 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.

Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

Art. 3 Gebührenerlass

Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

Art. 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen4 in Kraft getreten5. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand in Kraft.

GS 36.1160