681.13

Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung

Vom 10.01.1989 (Stand 01.01.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Juni 19851 zum Gesetz über die Berufsbildung, beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Der Kanton richtet Beiträge aus an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung.

Die Kantonsbeiträge werden nach den gleichen Voraussetzungen ausgerichtet wie Bundesbeiträge.

Der Beitrag wird berechnet nach dem Verhältnis der im Kantonsgebiet arbeitenden Kursteilnehmer.

Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen kann Ausnahmen vorsehen, wenn abweichende Regelungen anderer Kantone Kursteilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft benachteiligen.

Art. 2 Höhe der Beiträge

Die Höhe des Kantonsbeitrages entspricht in der Regel derjenigen des Bundesbeitrages.

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen höhere Beiträge gewähren, soweit es in einem öffentlichen Interesse liegt.

Art. 3 Beitragsgesuche und Auszahlung

Gesuche um Beiträge sind in doppelter Ausführung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH mit detailliertem Kostenvoranschlag und ausführlichem Kursprogramm unter Angabe von Ort, Dauer, Kursleitung und Lehrkräften sowie der Zahl und Herkunft der Teilnehmer (Wohnort und Arbeitsort) einzureichen.

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Genehmigung der Abrechnungen durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.

Art. 4 Vorbehalte

Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn die anspruchsberechtigte Person Vorschriften über die Berufsbildung oder Weisungen der Hauptabteilung missachtet.

Art. 5 Beiträge an ausserkantonale Institutionen und Kurse

Die Höhe des Kantonsbeitrages an ausserkantonale Institutionen und Kurse entspricht pro Teilnehmer grundsätzlich der Höhe des Beitrages, den der Standortkanton an die Kurskosten leistet.

Leistet der Standortkanton höhere Beiträge, so übernimmt der Kanton Basel-Landschaft den Beitragssatz bis zu 5% über den in unserem Kanton geltenden Ansatz.

Art. 6 Schlussbestimmungen

Die Regierungsratsverordnung vom 30. November 19762 über Beiträge an die berufliche Weiterbildung wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

GS 30.1