788.1

Verordnung über die Zuständigkeit beim Strahlenschutz

Vom 08.02.1979 (Stand 08.02.1979)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staatsverfassung, beschliesst:

Art. 1

Als zuständige kantonale Behörden gemäss der bundesrätlichen Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz werden bezeichnet:

  1. das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie in bezug auf die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel unterstellten Betriebe;

  2. die Sanitätsdirektion in den übrigen Belangen, namentlich in bezug auf Ärzte, Spitäler, Schulen und Forschungsanstalten.

Die Kantonspolizei kann zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

Art. 2

Die Kantonale Vollziehungsverordnung vom 6. Februar 1964 zur bundesrätlichen Verordnung über den Strahlenschutz vom 19. April 1963 wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 8. Februar 1979 in Kraft.

GS 27.13