790.407
Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebiete in Bretzwil
Vom 18.09.1979 (Stand 28.09.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verordnung vom 30. April 1964 betreffend den Natur- und Heimatschutz, beschliesst:
Art. 1 Schutzgebiete
Die folgenden Naturschutzgebiete in Bretzwil werden in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen:
Häxeplätz, Kataster Nr. G 1, ca. 1 ha, im Eigentum der Bürgergemeinde Bretzwil,
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Binzenberg, Kataster Nr. F 110, ca. 4 ha, im Eigentum der Bürgergemeinde Bretzwil,
Balsberggrube, Kataster Nr. F 101, ca. 2 ha, im Eigentum der Bürgergemeinde Bretzwil,
Ruine Ramstein, Kataster Nr. E 7, ca. 3 ha, im Eigentum von Dr. E. Reinhart, 4532 Feldbrunnen,
Riedberg-Südhang, Kataster Nr. C 138, ca. 8 ha, im Eigentum der Bürgergemeinde Bretzwil,
Krachen, Kataster Nr. C 138 und E 6, ca. 2 ha, im Eigentum der Bürgergemeinde Bretzwil,
Aemmenegg, Kataster Nr. C 144, ca. 3 ha, im Eigentum der Bürgergemeinde Bretzwil,
Chleini Weid, Kataster Nr. C 139, ca. 18 ha, im Eigentum der Bürgergemeinde Bretzwil.
Art. 2 Schutzziel
Das Schutzziel ist für alle Gebiete die Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes.
Art. 3 Schutzmassnahmen
Schutzmassnahmen können im Einvernehmen mit dem Eigentümer und dem Amt für Naturschutz und Denkmalpflege getroffen werden.
Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen, insbesondere die unbesonnene Verwendung von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kunstdüngern.
Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
Art. 4 Unterhalt, Pflege und Aufsicht
Unterhalt, Pflege und Aufsicht obliegen dem Eigentümer, der jedoch die erwachsenden Aufgaben delegieren kann.
Art. 5 Nutzung
Die herkömmliche Nutzung bleibt gewährleistet.
Art. 6 Jagd und Vogelschutz
Die eidgenössischen und kantonalen Erlasse über Jagd und Vogelschutz bleiben in den geschützten Gebieten weiterhin ohne Einschränkungen in Kraft.
GS 27.166