822.12
Weisungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten im Walde
Vom 12.09.1967 (Stand 12.09.1967)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt, gestützt auf § 13 Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 19661 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz, folgende Weisungen:
Art. 1
Schulpflichtige Jugendliche können in öffentlichen Waldungen ohne besondere Bewilligung des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie2 im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 59 und 60 der bundesrätlichen Verordnung I zum eidgenössischen Arbeitsgesetz beschäftigt werden.
Art. 2
Die Forstorgane, welche die Beschäftigung der Jugendlichen anweisen, sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Art. 3
Die erwähnten Jugendlichen sind auf den Lohnlisten aufzuführen, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass sie jeweils bei der SUVA versichert sind.
GS 23.487