834.27
Verordnung über Beiträge an fremde Vorsorgeeinrichtungen der Beamten und Angestellten
Vom 13.10.1981 (Stand 01.01.1990)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Absatz 4 der Statuten der Beamtenversicherungskasse vom 9. April 1979 (Statuten), beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Anspruch auf Beiträge an die Versicherungsprämien haben Arbeitnehmer des Kantons, die gemäss § 3 Absatz 5 der Statuten von der Beitrittspflicht befreit wurden. Diese haben den Abschluss eines mindestens den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) entsprechenden Versicherungsvertrages nachzuweisen.
Art. 2 Beitrag
Der Beitrag des Kantons beträgt die Hälfte der Gesamtprämie, höchstens jedoch den Arbeitgeberbeitrag gemäss § 14 Absatz 1 Buchstabe b der Statuten.
Art. 3 Abgeltung
Mit dem Beitrag des Kantons gemäss § 2 ist jeder Anspruch auf weitere Beiträge des Kantons an die berufliche Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod abgegolten.
Art. 4 …
Art. 5 Schlussbestimmungen
Die Regierungsratsverordnung vom 18. September 1979 über Beiträge an fremde Vorsorgeeinrichtungen der Beamten und Angestellten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1981 in Kraft.
GS 27.769