838.111
Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse
Vom 04.12.1990 (Stand 01.01.1991)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Art. 1
Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt:
Grundentschädigung 250 Fr.
Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied 8 Fr.
Bevölkerungsentschädigung –.20 Fr.
Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. vorn
Art. 2
Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 19491 betreffend Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 12. Mai 19702 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
GS 30.449