838.111

Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse

Vom 04.12.1990 (Stand 01.01.1991)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1

Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt:

  1. Grundentschädigung 250 Fr.

  2. Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied 8 Fr.

  3. Bevölkerungsentschädigung –.20 Fr.

Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. vorn

Art. 2

Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 19491 betreffend Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 12. Mai 19702 wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

GS 30.449