842.15

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Vom 10.05.2011 (Stand 01.06.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 und § 106a Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 sowie auf § 1 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1990 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Voraussetzungen

Der Kanton richtet Förderungsbeiträge aus für:

  1. Sanierungen bestehender Gebäude, sofern die Anforderungen des nationalen Förderprogramms «Das Gebäudeprogramm» mit dem Standard «Bonus Gesamtsanierung, Stufe ohne Minergie» erfüllt sind;

  2. Neubauten und Sanierungen bestehender Gebäude, sofern die Anforderungen des Standards Minergie erfüllt sind;

  3. Neubauten und Sanierungen bestehender Gebäude, sofern die Anforderungen des Standards Minergie-P erfüllt sind.

Das betreffende Gebäude muss sich im Kanton Basel-Landschaft befinden.

Art. 2 Beitragsberechtigte

Beitragsberechtigt sind Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit Sitz in der Schweiz.

Bezüglich der Anforderungen an die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz; WFG) sowie der Bundesverordnung vom 26. November 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung; WFV).

Art. 3 Höhe der Förderungsbeiträge

Bei Einhaltung der Anforderungen des nationalen Förderprogramms «Das Gebäudeprogramm» mit dem Standard «Bonus Gesamtsanierung, Stufe ohne Minergie» werden pro Wohnungsgrösse die folgenden einmaligen Beiträge ausgerichtet:

  1. 1 Zimmer-Wohnung: 1'000 Fr.

  2. 2 Zimmer-Wohnung: 1'400 Fr.

  3. 3 Zimmer-Wohnung: 1'800 Fr.

  4. 4 Zimmer-Wohnung: 2'200 Fr.

  5. 5 Zimmer-Wohnung und mehr: 2'600 Fr.

Bei Einhaltung der Anforderungen des Standards Minergie werden pro Wohnungsgrösse die folgenden einmaligen Beiträge ausgerichtet:

  1. 1 Zimmer-Wohnung: 2'000 Fr.

  2. 2 Zimmer-Wohnung: 2'800 Fr.

  3. 3 Zimmer-Wohnung: 3'600 Fr.

  4. 4 Zimmer-Wohnung: 4'400 Fr.

  5. 5 Zimmer-Wohnung und mehr: 5'200 Fr.

Bei Einhaltung der Anforderungen des Standards Minergie-P werden pro Wohnungsgrösse die folgenden einmaligen Beiträge ausgerichtet:

  1. 1 Zimmer-Wohnung: 4'000 Fr.

  2. 2 Zimmer-Wohnung: 5'600 Fr.

  3. 3 Zimmer-Wohnung: 7'200 Fr.

  4. 4 Zimmer-Wohnung: 8'800 Fr.

  5. 5 Zimmer-Wohnung und mehr: 10'400 Fr.

Bei Wohnungen mit halben Zimmerzahlen erfolgt jeweils eine Aufrundung auf die nächst höhere ganze Zahl.

Art. 4 Verhältnis zu anderen Massnahmen

Die Ausrichtung der Beiträge gemäss § 3 erfolgt zusätzlich zu allfälligen anderen Förderungsmassnahmen der Gemeinden, des Kantons oder des Bundes.

Art. 5 Prüfung der Gesuche

Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus haben ihre Beitragsgesuche rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.

Das KIGA Baselland prüft die Gesuche.

Es holt zur Beurteilung, ob die Anforderungen gemäss § 1 Absatz 1 erfüllt sind, eine fachliche Stellungnahme beim Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) ein.

Art. 6 Beitragszusicherung

Das KIGA Baselland entscheidet über die Ausschüttung von Förderungsbeiträgen nach Massgabe dieser Verordnung.

Art. 7 Auszahlung

Das KIGA Baselland zahlt die Beiträge an die Berechtigten aus, sofern

  1. die Anforderungen des Bundesrechts an die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus eingehalten sind;

  2. die allgemeinen Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind;

  3. die Arbeiten abgeschlossen und wo nötig abgenommen worden sind;

  4. die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen;

  5. die mit der Beitragszusicherung allenfalls verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist.

Auf begründetes Gesuch hin kann das KIGA Baselland angemessene Akontozahlungen leisten.

Art. 8 Finanzierung

Die Förderungsbeiträge werden aus dem Fonds zur Förderung des Wohnungsbaus gemäss § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1990 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung finanziert.

Art. 9 Rückerstattung von Beiträgen

Erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden oder wesentliche Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

Art. 10 Information

Das KIGA Baselland sorgt dafür, dass die Gemeinden, die im Kanton domizilierten Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie deren Verbände über die Möglichkeit der Ausrichtung von Förderungsbeiträgen informiert werden.

Art. 11

GS 37.0516