901.115
Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
Vom 05.06.1990 (Stand 15.06.1990)
Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, gestützt auf § 4 Ziffer 4 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 19731, beschliesst:
Art. 1
Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison periodisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut frequentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Normen für die Hygiene von Badewasser.
Art. 2
Ist die Badewasserqualität beeinträchtigt, gibt das Labor nach Rücksprache mit dem Kantonsarzt Empfehlungen zuhanden der Standortgemeinden und der interessierten Öffentlichkeit ab. Es kann auch ein Badeverbot aussprechen.
Art. 3
Die Standortgemeinden sind gehalten, die Empfehlung oder ein allfälliges Badeverbot auch an Ort und Stelle bekannt zu geben. Das Labor stellt die Plakate zur Verfügung.
Art. 4
Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.
Art. 5
Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1990 in Kraft.
GS 30.310