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Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie

Vom 15.11.1977 (Stand 01.03.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 32 des Gesetzes vom 10. Dezember 1973 über das Gesundheitswesen und § 38 des Organisationsgesetzes vom 28. April 1958, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die selbständige psychotherapeutische Berufsausübung von Psychologen und Personen mit anderer nichtärztlicher Grundausbildung (im folgenden Psychotherapeuten genannt).

Art. 2 Definition

Die selbständige Berufsausübung von Psychotherapeuten ist die in eigener Verantwortung ausgeübte berufliche Tätigkeit im Bereich des psychotherapeutischen Fachgebietes.

Art. 3 Bewilligungspflicht

Wer als Psychotherapeut selbständig berufstätig sein will, hat bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion eine Bewilligung einzuholen.

Art. 4 Berechtigung aus der Bewilligung

Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behandlung von Leidenszuständen, bei denen Psychotherapie fachlich angezeigt ist.

Art. 5 Verpflichtung zum Beizug eines Arztes

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, einen Arzt beizuziehen, wenn der Zustand des Patienten ärztliche Abklärung oder Behandlung erfodert.

Art. 6 Medikamente

Die Bewilligung berechtigt nicht zu Verordnung und Abgabe von Medikamenten.

Art. 7 Generelles Verbot, Ausnahme

Ohne Bewilligung ist jede psychotherapeutische Tätigkeit, gleichgültig unter welcher Bezeichnung, in selbständiger Berufsausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe b verboten. Verboten ist ferner jede als Ausbildung deklarierte, in eigener Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, sofern sie nicht gemäss Absatz 2 Buchstabe a erfolgt.

Ohne Bewilligung ist den Absolventen eines in § 8 Absatz 1 Buchstabe a umschriebenen Studiums gestattet:

  1. die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 8 Absatz 1 Buchstabe d während längstens 5 Jahren seit Aufnahme dieser Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt;

  2. die psychotherapeutische Berufsausübung ohne fachliche Kontrolle, soweit sie der Vervollständigung der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten dient, während längstens 2 Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt.

Nach Ablauf dieser längstens 5 bzw. längstens 2 Jahre bedarf es einer Bewilligung. Die Aufnahme dieser Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft ist jeweils unter Nachweis des Studiums gemäss § 8 Absatz 1 Buchstabe a der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion schriftlich anzuzeigen, sofern nicht schon eine Anzeige bei vorgängig erfolgter Aufnahme der Tätigkeiten im Kanton Basel-Stadt an dessen Gesundheitsdepartement erfolgte.

Art. 8 Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selbständiger Berufsausübung wird erteilt, wenn sich der Bewerber ausweist über:

  1. Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule. Über die ausnahmsweise Anerkennung einer von dieser Bestimmung abweichenden Grundausbildung befindet die Fachkommission Psychotherapeuten im Einzelfall aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer dem Hochschulabschluss vergleichbaren wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen;

  2. ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der seelischen Störungen (einschliesslich des Kindes- und Jugendalters) auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage;

  3. eine in der Regel insgesamt einjährige praxisorientierte Weiterbildung in direktem fachlichem Kontakt mit psychisch kranken Personen, davon mindestens ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik, Poliklinik, oder in einem öffentlichen externen psychiatrischen Dienst. Diese Institutionen müssen als FMH-Weiterbildungsstätten Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt oder diesbezüglich gleichwertig sein. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Bei teilzeitlicher Tätigkeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend, wobei eine Teilzeittätigkeit unter 50% nicht angerechnet wird;

  4. eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Methode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen. Die Fachkommission Psychotherapeuten beurteilt diese Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen.

Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist ausserdem, dass der Bewerber einen unbescholtenen Leumund geniesst und an keinem mit der Ausübung des Berufes unvereinbaren physischen oder psychischen Mangel leidet.

Die Vorlage einer Bewilligung des Kantons Basel-Stadt gilt als Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 geforderten Voraussetzungen.

Ausländer, die auf eigene Rechnung arbeiten wollen, haben durch Vorlage einer schriftlichen, vom Amt für Migration visierten Zusicherung des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) nachzuweisen, dass ihnen die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden kann.

Art. 9 Bewilligungserteilung

Dem Gesuch an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion sind nebst den fachlichen Ausweisen auch ein Auszug aus dem Zentralstrafregister und ein Leumundszeugnis der Wohnortsgemeinde beizulegen.

Bei Studium an ausländischen Institutionen sind zudem die betreffenden Lehrpläne bzw. Beschreibungen der Institutionen beizubringen.

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion entscheidet über die Erteilung oder Nichterteilung der Bewilligung auf Antrag der Fachkommission Psychotherapeuten. Sie ist befugt, ohne Antrag der Fachkommission Psychotherapeuten zu entscheiden, wenn Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Bewerber eine Bewilligung des Kantons Basel-Stadt vorlegt.

Die Bewilligung wird Ausländerinnen und Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung (ohne Ausweis C) für die Dauer der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (gemäss Ausweis B) erteilt und gegebenenfalls mit ihr für dieselbe Dauer verlängert.

Art. 10 Ankündigung

Die Ankündigung der selbständigen psychotherapeutischen Berufstätigkeit ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitz der Bewilligung sind.

Ankündigungen sind nur zulässig bei Eröffnung, Verlegung oder Schliessung der Praxis sowie bei längerer Abwesenheit und Rückkehr des Bewilligungsinhabers.

Unzulässig sind das periodische Inserieren, das Verteilen von Prospekten sowie jegliche Reklame.

Art. 11 Fachkommission Psychotherapeuten

Die aus Fachärzten und Psychologen paritätisch zusammengesetzte Fachkommission Psychotherapeuten wird aufgrund der von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt getroffenen Vereinbarung gemeinsam bestellt.

Die Kantonsärzte führen von Amtes wegen alternierend den Vorsitz.

Die Vertreter des Kantons Basel-Landschaft werden auf Antrag der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom Regierungsrat gewählt.

Neben der Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung nimmt die Fachkommission Psychotherapeuten auf Verlangen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zu Fragen der Berufsausübung der Psychotherapeuten Stellung.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Kantonsgebiet als Psychotherapeut selbständig hauptberuflich tätig ist, hat innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung um eine Bewilligung nachzusuchen.

Wo die Voraussetzungen gemäss § 8 Absatz 1 nicht erfüllt sind, kann die Bewilligung unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

  1. Wer weniger als 3 Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung als selbständiger Psychotherapeut hauptberuflich tätig gewesen ist, muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Entscheid über sein Gesuch die Voraussetzungen gemäss § 8 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllen.

  2. Wer länger als 3 Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung als selbständiger Psychotherapeut hauptberuflich tätig gewesen ist, muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Entscheid über sein Gesuch eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten nachweisen. Der Nachweis kann erbracht werden durch die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 8 Absatz 1 Buchstabe d oder durch eine Serie von Kontrollsitzungen bei anerkannten Fachleuten der entsprechenden Therapierichtung.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1975 über die selbständige Berufsausübung der Psychologen wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1977 in Kraft.

GS 26.597