930.17

Verordnung über die Bewirtschaftung der Kaderarztfonds der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste

Vom 18.12.2007 (Stand 01.01.2008)

Der Regierungsrat, gestützt auf § 10b des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976, beschliesst:

Art. 1 Fachliche Fort- und Weiterbildung

Unter die Kosten der fachlichen Fort- und Weiterbildung fallen insbesondere die Kosten für

  1. den Besuch und die Durchführung von Kursen und Kongressen;

  2. die Entschädigung von Referenten;

  3. wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen;

  4. die Anschaffung wissenschaftlicher Literatur;

  5. die Anschaffung von Apparaten und übrigem Mobiliar zu Ausbildungs- und Forschungszwecken;

  6. obligatorische Mitgliedschaften im jeweiligen Tätigkeits-/Fachbereich.

Art. 2 Fondsrechnung

Die Anschaffung von Apparaten und übrigem Mobiliar zu Ausbildungs- und Forschungszwecken ist im Anschaffungsjahr direkt der Fondsrechnung zu belasten.

Die Kosten für die Führung der Fonds sind der Fondsrechnung zu belasten.

Die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste erstellen ein Reglement über die Anlage der Fondsmittel.

Das Reglement über die Anlage der Fondsmittel ist von den Chefärztinnen und Chefärzten oder den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten, denen die Verwendung der Mittel zusteht, zu genehmigen.

Die Anlage der Fondsmittel gemäss Reglement obliegt der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter der Kantonsspitäler oder der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (nachfolgend Direktorin oder Direktor genannt).

Die Fonds dürfen keine Negativsaldi aufweisen.

Art. 3 Prüfung und Auszahlung

Die Direktorin oder der Direktor prüft, ob die Verwendung der Fondsgelder rechtmässig ist.

Trifft dies zu, leistet sie oder er die Zahlungen an die Begünstigten.

Auszahlungen für besondere Leistungen von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen erfolgen über die Lohnbuchhaltung. Die Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeberbeitrag) sind durch den Fonds zu finanzieren.

Art. 4 Rechungslegung und Buchführung

Die Direktorin oder der Direktor führt die Fonds-Rechnung nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes.

Die Chefärztin oder der Chefarzt der jeweiligen Klinik respektive die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt der jeweiligen Abteilung genehmigt jährlich die Fonds-Rechnung.

Art. 5 Finanzkontrolle

Die Finanzkontrolle prüft jährlich die Verwendung der Fondsgelder.

Art. 6 Bestehende Fonds und Pools

Die bestehenden Klinik- und Abteilungsfonds sowie Klinik- und Abteilungspools werden per Ende 2007 zusammengelegt. Dabei werden die Saldi der Pools in die bestehenden Klinik- und Abteilungsfonds übertragen.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

GS 36.0489