934.11
Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports
Vom 08.02.2000 (Stand 01.07.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. Februar 20082,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den vom Kanton gemäss § 72 des Gesundheitsgesetzes3 zu organisierenden Transport von Kranken und Verunfallten.
Bei Katastrophen gelten andere oder zusätzliche Bestimmungen.
Art. 2 Definitionen
Krankentransporte sind medizinisch notwendige Transporte von Patientinnen und Patienten mit fachlicher Betreuung während des Transportes. Sie unterteilen sich in:
Primärtransporte zur Erstversorgung in eine ärztliche Praxis oder in ein Spital, inkl. Transporte im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE);
Sekundärtransporte oder Verlegungstransporte nach der Erstversorgung in einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital in ein anderes Spital;
Untersuchungstransporte von einem Spital in ein anderes Spital oder in eine ärztliche Praxis und zurück.
Rettungstransporte sind medizinisch- und/oder unfallbedingte Notfall-Patiententransporte mit erweiterten Erstehilfemassnahmen, gegebenenfalls mit medizinischen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen, ausgeführt gemäss § 9.
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Art. 3 Aufsicht / Rettungskommission
Die mit dieser Verordnung geregelten Transportdienste stehen unter der fachlichen Aufsicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: «Direktion»).
Der Direktion steht beratend die Rettungskommission zur Seite. Diese besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, welche der Regierungsrat auf Antrag der Direktion aus dem Kreis der Rettungsdienste, der Sanitätsnotrufzentrale beider Basel, der Notärzte, der Polizei, der Feuerwehr sowie der zuständigen Behörden für Gesundheit und Bevölkerungsschutz wählt. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt präsidiert die Kommission von Amts wegen.
Art. 4 Gemeinsame Anforderungen
Die Rettungs- und Krankentransportdienste haben mindestens die Anforderungen gemäss den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) bezüglich Verfügbarkeit der Dienste, Ausrüstung und Ausbildung des Personals von Kranken- und Rettungstransporten zu erfüllen.
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Weitere Anforderungen und Auflagen werden vertraglich geregelt.
Art. 5 Öffentliche und private Transportdienste
Dieser Verordnung sind folgende öffentlichen Transportdienste unterstellt:
die Sanität Kantonsspital Liestal,
der Krankentransportdienst Kantonsspital Bruderholz,
der Krankentransportdienst Kantonsspital Laufen.
Die Direktion ist dafür besorgt, dass durch Verträge mit privaten und mit ausserkantonalen, öffentlichen Transportdiensten für die entsprechenden, im Anhang 1 festgelegten Einsatzgebiete die Transporte gemäss dieser Verordnung durchgeführt werden können.
Art. 6 Krankentransporte
Alle Arten der Krankentransporte für Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser werden mit den eigenen Mitteln durchgeführt. Die Spitäler können aber auch private und/oder staatliche Transportdienste für diese Dienstleistung unter Beachtung der Vorschriften über öffentliche Beschaffungen vertraglich verpflichten. Die Verträge sind von der Direktion zu genehmigen.
Für die Primärtransporte gelten die Einsatzgebiete der Rettungstransporte.
Art. 7 Rettungstransporte
Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird für die terrestrischen Rettungstransporte in die Einsatzgebiete gemäss Anhang 1 aufgeteilt. Die für diese Einsatzgebiete gemäss vertraglicher Absprache zuständigen privaten Transportdienste sind von der Direktion in den Anhang 1 zu integrieren.
Art. 8 Luftrettung
Die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter der dieser Verordnung unterstellten Transportdienste sind berechtigt, zur Hilfeleistung bei einer Rettung, für einen schonenden Transport, zur Beschleunigung eines Transportes oder zur Zubringung eines Notarztes oder einer Notärztin Mittel der Luftrettung anzufordern. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sind mit der Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft Absprachen zu treffen.
Art. 9 Notarzteinsatz
Die Verfügbarkeit von Notärztinnen und Notärzten wird eigenständig durch die Rettungsdienste in Absprache mit den zuständigen kantonalen Krankenhäusern gesichert.
Vertragliche Vereinbarungen mit niedergelassenen Notärztinnen und Notärzten in den jeweiligen Einsatzgebieten sind möglich.
Die Rettungsdienste entscheiden selbständig über den Einsatz von Notärztinnen oder Notärzten. Die Ausbildung von Notärztinnen und Notärzten hat den Richtlinien vom 4. März 1993 des Schweiz. Roten Kreuzes betr. «Weiterbildung zum Notarzt und dessen Tätigkeit» zu genügen.
Anstelle von Notärztinnen oder Notärzten kann diplomiertes Anästhesiepersonal aufgrund einer Delegation der Kompetenzen durch die verantwortliche Notärztin oder den verantwortlichen Notarzt eingesetzt werden.
Art. 10 …
Art. 11 Notrufzentrale Telefon 144
Die Sanität Kantonspital Liestal betreibt in Zusammenarbeit mit der Polizei Basel-Landschaft eine Notrufzentrale 144. Sie nimmt Notrufe über das Telefon-Festnetz aus den Bezirken Liestal, Sissach und Waldenburg entgegen sowie alle Notrufe auf dieser Nummer, die über Mobiltelefone getätigt werden.
Die Notrufzentrale arbeitet nach den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des IVR. Sie leisten insbesondere Gewähr dafür, dass der zuständige und geeignete Rettungsdienst bei Notfällen unverzüglich aufgeboten wird und dass die Anrufe in geeigneter Weise registriert und aufgezeichnet werden.
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Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 4. Juli 19954 für den Kranken-, Verletzten- und Leichentransport wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1: Rettungs- und Primärtransporte: Einsatzgebiete Anhang 2 : Ausser Kraft
GS 33.1122