961.11

Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

Vom 10.11.2020 (Stand 01.06.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Art. 40 und Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012, Art. 2 und Art. 8 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 und Art. 102 Abs. 2 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt ergänzend zum Bundesrecht die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

Cited in

Art. 2

Art. 3 Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen

Auf Arealen und in Innenräumen aller öffentlichen und privaten Schulen, Hochschulen und anderer Bildungseinrichtungen sind alle Personen verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen.

Davon ausgenommen sind:

  1. Schülerinnen und Schüler der Primarstufe bis und mit 4. Primarschulklasse, ausser sie besuchen eine Mehrjahrgangsklasse mit Schülerinnen und Schülern der 5. bzw. 6. Primarschulklasse;

  2. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Weitere Ausnahmen können in kantonalen Schutzkonzepten geregelt werden.

Cited in

Art. 4 Maskenpflicht in Einrichtungen der Kinderbetreuung

In Innenräumen aller staatlichen und privaten Einrichtungen der Kinderbetreuung (Kindertagesstätten, schulergänzende Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendheime) sind alle Personen verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen.

Davon ausgenommen sind:

  1. Kinder bis zum 10. Geburtstag;

  2. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;

  3. die Wohnräume (private Zimmer und Gruppengemeinschaftsräume) in Kinder- und Jugendheimen;

  4. gut dokumentierte Ausnahmen in Kindertagesstätten, in der schulergänzenden Kinderbetreuung und in Kinder- und Jugendheimen in der direkten Betreuung von Kindern;

  5. Kinder und Jugendliche ab dem 10. Geburtstag und Erwachsene bei Mahlzeiten, sobald sie am Sitzplatz sind.

Die Massnahmen ergänzen die allgemein geltenden Hygiene- und Abstandsregeln.

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt weiterführende Eckwerte für die Schutzkonzepte der Einrichtungen der Kinderbetreuung fest.

Art. 5

Art. 6

Art. 6a

Art. 7 Strafbestimmung

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, wird gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. j Epidemiengesetz mit Busse bestraft

GS 2020.085