961.12
Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie 2
Vom 18.11.2021 (Stand 17.02.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf Art. 40 und Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 sowie Art. 2 und Art. 5 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 16. Februar 2022,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt ergänzend zum Bundesrecht die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 …
Art. 3 Maskenpflicht für Besuchende in Einrichtungen der Behindertenhilfe
In den Innenräumen der nachfolgenden Einrichtungen sind Besuchende ab 12 Jahren und Mitarbeitende mit direktem Klientenkontakt verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen:
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Heime, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von besonders gefährdeten Personen.
Für die Ausnahmen von der Maskenpflicht gilt sinngemäss Art. 4 Abs. 2 der Covid-19 Vo besondere Lage.
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Die Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen.
Art. 3a …
Art. 3abis …
Art. 3b …
Art. 4 Testpflicht für Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe
Mitarbeitende der nachfolgenden Einrichtungen, welche direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Beziehenden von Tagesstruktur in der Behindertenhilfe haben, sind verpflichtet, sich 2-mal wöchentlich auf Sars-CoV-2 testen zu lassen:
Spitäler;
Alters- und Pflegeheime;
Heime, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von besonders gefährdeten Personen.
Von der Testpflicht gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Mitarbeitende, welche über ein Covid-19-Genesungszertifikat gemäss Art. 16 ff. der Covid-19-Verordnung Zertifikate verfügen.
Die Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäss Abs. 1 Bst. c können unter Beachtung der notwendigen Schutzmassnahmen weitere Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen.
Die Leitung der Einrichtung bestimmt die Mitarbeitenden, welche unter die Testpflicht gemäss Abs. 1 fallen, und regelt die Einzelheiten.
Art. 4a …
Art. 4b …
Art. 5 Strafbestimmung
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, wird gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. j des Epidemiengesetzes mit Busse bestraft.
GS 2021.100