961.13
Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie 3
Vom 31.03.2022 (Stand 01.04.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf Art. 40 und Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Die Massnahmen dienen dazu, besonders gefährdete Personengruppen vor Ansteckungen durch das Coronavirus (Sars-CoV-2) zu schützen und die Vorsorge zum Schutz gegen das Virus in sozialmedizinischen Institutionen zu stärken.
1 Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske
Art. 2 Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime sowie Heime, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von besonders gefährdeten Personen
In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen müssen alle Personen ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen.
In Innenräumen von Heimen, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von besonders gefährdeten Personen sind Besuchende ab 12 Jahren sowie Mitarbeitende mit direktem Klientenkontakt verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen.
Keine Gesichtsmaske tragen müssen:
stationäre Patientinnen und Patienten in Spitälern und Kliniken, während sie sich in ihren Zimmern aufhalten;
Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise betreute Personen von Alters- und Pflegeheimen sowie von Heimen, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von besonders gefährdeten Personengruppen;
Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
Personen, die in einem Restaurationsbereich am Tisch sitzen;
Personen, die auftreten, namentlich Rednerinnen und Redner.
Der kantonsärztliche Dienst oder die Betreiber der Einrichtungen können für Personen nach Abs. 3 Bst. a, b und e eine Maskenpflicht vorsehen, wenn dies für den Schutz besonders gefährdeter Personen erforderlich ist.
Die Betreiber der Einrichtungen müssen in geeigneter Weise für die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.
Art. 3 Befreiung von der Maskenpflicht
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, namentlich medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, sind von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit.
Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 oder dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.
2 Testpflicht in Einrichtungen mit gefährdeten Personen
Art. 4 Testpflicht für Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe
Mitarbeitende der nachfolgenden Einrichtungen, welche direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Beziehenden von Tagesstruktur in der Behindertenhilfe haben, sind verpflichtet, sich 2-mal wöchentlich auf Sars-CoV-2 testen zu lassen:
Spitäler;
Alters- und Pflegeheime;
Heime, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von besonders gefährdeten Personen.
Von der Testpflicht gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Mitarbeitende, welche über ein Covid-19-Genesungszertifikat gemäss Art. 16 ff. der Covid-19-Verordnung Zertifikate verfügen. Sie nehmen 6 Wochen nach ihrer Genesung wieder an den Tests teil.
Die Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäss Abs. 1 Bst. c können unter Beachtung der notwendigen Schutzmassnahmen weitere Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen.
Die Leitung der Einrichtung bestimmt die Mitarbeitenden, welche unter die Testpflicht gemäss Abs. 1 fallen, und regelt die Einzelheiten.
3 Strafbestimmungen
Art. 5 Strafbestimmung
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, wird gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. j des Epidemiengesetzes mit Busse bestraft.
GS 2022.044