Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

AUS.2024.39

Anordnung der Ausschaffungshaft

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

URTEIL

vom 29. Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 28. Juli 2024

betreffend Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 28. Juli 2024 in Basel wegen des Verdachts auf Diebstahl kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 16. Mai 2027 datierenden Einreiseverbot belegt ist;

dass der Beurteilte wegen Diebstahls vorläufig festgenommen wurde und gleichentags zu Handen des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen wurde;

dass das Migrationsamt ihn am 28. Juli 2024 erneut aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer gültigen identitätskarte ist, sondern für den 31. Juli 2024 auch ein Linienflug nach Bukarest gebucht werden konnte;

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte, nachdem er erst am 6. Juli 2024 nach Bukarest ausgeschafft worden ist, im Wissen um das Einreiseverbot offensichtlich erneut in die Schweiz eingereist ist;

dass damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist;

dass angesichts der diversen, gegen den Beurteilten eröffneten Strafverfahren und der bereits im Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 3. Juli 2024 unterstrichenen Renitenz (wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz diverser Wegweisungen und Einreiseverbots) offensichtlich auch von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen ist;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner massiven Renitenz (wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz Einreiseverbots, mehrfaches Delinquieren) auch auszuschliessen ist, dass er sich im Sinne einer milderen Massnahme an behördliche Anordnungen halten würde, wobei er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt;

dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 31. Juli 2024 erneut ein Linienflug nach Bukarest gebucht worden ist;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint;

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

Dispositiv

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 9. August 2024, 11.00 Uhr, rechtmässig und angemessen

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 75, Art. 76, and Art. 80 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2025, May 28, 2025, June 15, 2025, August 1, 2025, February 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.