Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

AUS.2026.64

Anordnung Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

Rubrum

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

URTEIL

vom 31. Juli 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Juli 2026

betreffend Anordnung Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 14. August 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid vom 13. November 2020 ab, wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung.

Seit seiner Einreise in der Schweiz wurde der Beurteilte mehrfach straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Juli 2022 wurde er wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach den Beurteilten mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2022 sodann des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 26. November 2024 wurde er wegen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen versuchten Diebstahls sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2025 wurde der Beurteilte schliesslich wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Betäubungsmittelkonsums zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von CHF 200.– verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

Am 29. Juni 2026 und am 14. Juli 2026 verpasste der Beurteilte seine Vorsprachetermine beim Migrationsamt Basel-Stadt. Am 28. Juli 2026 wurde er im Kanton Aargau im Zusammenhang mit einem Fahrraddiebstahl polizeilich festgenommen. Am 29. Juli 2026 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt die kurzfristige Festhaltung des Beurteilten und am 30. Juli 2026, nachdem es ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Durchsetzungshaft von einem Monat. Am 31. Juli 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat) und die Vertreterin des Migrationsamts zum Vortrag. Der Beurteilte beantragt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge. Das Migrationsamts hat an seiner Verfügung vom 30. Juli 2026 festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten, seinem Vertreter und der zuständigen Mitarbeiterin des Migrationsamts anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) ist die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft spätestens nach 96 Stunden richterlich zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1

2.1.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz inner-halb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Landesverweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Landesverweisung auch gegen den Willen der betroffenen ausländischen Person vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 104; Businger, a.a.O., S. 205).

2.1.2

Der Beurteilte ist im Asylverfahren mit Entscheid des SEM vom 13. November 2020 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Darüber hinaus ist er mit ebenso rechtskräftigem Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 26. November 2024 für fünf Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen worden (jeweils mit Eintrag im Schengener Informationssystem).

2.1.3

Die schweizerischen Behörden haben den Vollzug der Wegweisung des Beurteilten bzw. der Landesverweisungen schon früh in die Wege geleitet. Nach der Wegweisung im Asylverfahren führte das damals zuständige Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft ein Ausreisegespräch mit dem Beurteilten, wobei er angab, nicht bereit zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Daraufhin stellte das SEM am 23. Dezember 2020 einen ersten Identifikationsantrag an die algerischen Behörden. Diese teilten dem SEM am 23. März 2021 mit, dass sie den Beurteilten unter den von ihm im Asylverfahren angegebenen Personalien nicht kennen würden. Am 23. November 2021 fand ein weiteres Ausreisegespräch zwischen den Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft und dem Beurteilten statt, woraufhin am 26. November 2021 eine neue Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden unter Angabe eines neuen Geburtsorts [...] versandt wurde. Auch diese Anfrage lief jedoch ins Leere, wurden die Schweizer Behörden doch am 12. Januar 2022 darüber informiert, dass der Beurteilte den algerischen Behörden unter den angegebenen Personalien nicht bekannt sei. Auch ein Identifikationsantrag an die tunesischen Behörden vom 31. Dezember 2021 bzw. vom 20. Juli 2022 sowie ein weiterer Identifikationsantrag an die algerischen Behörden vom 5. Mai 2023 blieben erfolglos (vgl. Mitteilung des SEM vom 30. August 2022; Rückmeldung der algerischen Behörden vom 16. März 2024 sowie Mitteilung des SEM vom 25. März 2024). Am 15. Mai 2025 führte das in der Zwischenzeit aufgrund der rechtskräftig gewordenen Landesverweisung gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 26. November 2024 zuständig gewordene Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ein Ausreisegespräch mit dem Beurteilten. Anlässlich dieser Befragung gab er erneut an, nicht bereit zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Ausserdem nannte er einen konkreten Ort in [...], wo er gelebt haben soll, sowie Namen seiner Eltern, die nicht mit seinen früheren Angaben übereinstimmten. Unter Angabe dieser neuen Informationen stellte das SEM gleichentags eine neue Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Auch diese blieb indessen erfolglos (vgl. Mitteilung SEM vom 27. August 2025). Nachdem die Landesverweisung gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2025 rechtskräftig und damit der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug der Landesverweisung(en) zuständig geworden war, führte das Migrationsamt Basel-Stadt am 20. Januar 2026 eine erste Befragung mit dem Beurteilten durch. Dabei gab er an, dass sein bisher bekannter Name nicht korrekt sei; vielmehr heisse er C____. Zudem nannte er komplett neue Namen seiner Eltern sowie seiner beiden Brüder (vgl. S. 2 f. des Protokolls). Das Migrationsamt hielt den Beurteilten dazu an, sich telefonisch und per E-Mail mit den algerischen Behörden in Verbindung zu setzen und wies ihn darauf hin, dass bei anhaltender Weigerung zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung die Möglichkeit einer Durchsetzungshaft bestehe. Der Beurteilte versicherte dem Migrationsamt, dass er mit dem Konsulat Kontakt aufnehme, woraufhin das Migrationsamt ihn aufforderte, bis zum nächsten Vorsprachetermin entsprechende Nachweise vorzulegen (vgl. S. 4 f. des Protokolls). Im Anschluss an die Befragung teilte das Migrationsamt dem SEM den neuen Namen mit, wozu das SEM meinte, dass es aufgrund der vier negativen Antworten das Risiko einer erneuten negativen Antwort als hoch einstufe (vgl. Mitteilung vom 20. Januar 2026). Anlässlich des Vorsprachetermins vom 24. Februar 2026 konkretisierte der Beurteilte seine bisherige Adressangabe mit einer Hausnummer und reichte Screenshots einer E-Mail samt Anlagen an das algerische Konsulat vom 14. Februar 2026 ein (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 24. Februar 2026 sowie die entsprechenden Screenshots). Aus der E-Mail wird ersichtlich, dass der Beurteilte sich zwar unter Angabe seines zuletzt genannten Namens an die algerischen Behörden wandte, allerdings teilte er ihnen auch mit, dass die Schweizer Behörden ihn nach Algerien ausschaffen wollten, obschon er marokkanischer Staatsangehöriger sei. Ausserdem liess er die algerischen Behörden – nebst der Bekanntgabe gesundheitlicher Gründe, die seiner Meinung nach gegen die Ausschaffung sprechen würden – wissen, dass die Schweizer Behörden ihm eine ausländerrechtliche Haft angedroht hätten und er eine Bestätigung der algerischen Behörden benötige. Gestützt auf diese Informationen stellte das Migrationsamt über das SEM am 4. März 2026 einen Identifikationsantrag an die marokkanischen Behörden. Auch dieser Antrag lief allerdings ins Leere (vgl. Mitteilung SEM vom 29. Juni 2026).

Es ist damit festzustellen, dass trotz aller Bemühungen der Schweizer Behörden die Identität des Beurteilten bisher nicht festgestellt werden konnte. Es trifft zwar zu, dass das SEM den algerischen Behörden demnächst einen weiteren Identifikationsantrag mit den neusten Personalien unterbreiten wird. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, kann aber derzeit nicht mehr von konkreten Vollzugsperspektiven gesprochen werden. Mit dem Migrationsamt ist dieser Anfrage nämlich kaum eine Aussicht auf Erfolg beizumessen. Der Beurteilte hintertreibt die Vollzugsbemühungen der Schweizer Behörden seit Jahren mit seinen Falschangaben. Hierzu diente offensichtlich auch die zuvor erwähnte E-Mail an die algerischen Behörden vom 14. Februar 2026. Es kann aus dieser nämlich kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Beurteilte mit abermaligen Falschangaben eine negative Rückmeldung der algerischen Behörden erwirken wollte, die er dann den Schweizer Behörden als Nachweis seiner angeblichen Bemühungen zur Papierbeschaffung vorlegen kann. Dass die E-Mail nicht vom Beurteilten selbst und zudem entgegen seinen Vorgaben falsch verfasst worden sein soll, kann ausgeschlossen werden und ist als Schutzbehauptung zu werten. Einerseits gibt es hierfür keinerlei Belege und auch ein Motiv, weshalb eine mit ihm befreundete Person diesen falschen Inhalt verfasst haben sollte, ist nicht ersichtlich. Andererseits brachte er diesen Einwand bezeichnenderweise erst anlässlich der heutigen Verhandlung vor, als ihm der entsprechende Vorhalt gemacht wurde. Wenn der Beurteilte sich also mit Falschangaben an die algerischen Behörden wandte, um die Vollzugsbemühungen der Schweizer Behörden (ein weiteres Mal) zu erschweren, erscheint es realitätsfremd, dass er dies unter Angaben seines richtigen Namens machte. Vielmehr ist derzeit anzunehmen, dass auch dieser neue Name nicht der Wahrheit entspricht, zumal – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters – nach wie vor nicht von ernstgemeinter Kooperationsbereitschaft beim Beurteilten gesprochen werden kann (vgl. auch sogleich). Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung ein neues Geburtsdatum angab, was die Unzuverlässigkeit seiner Angaben ein weiteres Mal unterstreicht. Angesichts dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass auch der fünfte Identifikationsantrag an die algerischen Behörden negativ beantwortet wird, die zwangsweise Ausschaffung unter den gegebenen Umständen derzeit daher realistischerweise nicht absehbar ist und die schweizerischen Migrationsbehörden alles für die Papierbeschaffung Zumutbare unternommen haben.

2.1.4

Wie vorstehend dargelegt, hintertreibt der Beurteilte die Vollzugsbemühungen der Schweizer Behörde seit Jahren, indem er immer wieder Falschangaben zu seiner Person macht. Neuerdings behauptet er zwar, dass er bereit sei, freiwillig in sein Heimatland heimzukehren, und am 23. Juni 2026 verfasste er eine Freiwilligkeitserklärung zu Händen der algerischen Behörden. Wenn sein Rechtsvertreter darin aber eine ernstgemeinte Kooperationsbereitschaft erblickt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie vorstehend erwogen (vgl. E. 2.1.3 oben), ist davon auszugehen, dass auch die neusten Personalien, die der Beurteilte angegeben hat, nicht der Wahrheit entsprechen. Bezeichnenderweise gab er anlässlich der heutigen Verhandlung ein neues Geburtsdatum an und er machte geltend, das Geburtsdatum, welches er bei der Freiwilligkeitserklärung verwendete, sei erlogen. Die Freiwilligkeitserklärung verfasste der Beurteilte denn auch erst anlässlich der Befragung vom 23. Juni 2026, nachdem er das Migrationsamt bereits am 8. April 2026 vertröstet hatte und er auch anlässlich der Befragung vom 23. Juni 2026 keine Nachweise seiner Bemühungen zur Papierbeschaffung liefern konnte. Wie vorstehend dargelegt, wird aus seiner E-Mail an das algerische Konsulat ersichtlich, dass dem Beurteilten bereits längere Zeit bewusst war, dass die fehlende Kooperation dereinst zur Anordnung einer Administrativhaft führen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Freiwilligkeitserklärung – notabene unter abermaliger Angabe falscher Informationen – einzig deshalb verfasste, um allfällige Zwangsmassnahmen abzuwenden. Bezeichnenderweise hat er in der Folge denn auch nicht nur den Termin beim algerischen Konsulat in Genf vom 25. Juni 2026 nicht wahrgenommen – was er dem Migrationsamt anlässlich der fraglichen Befragung vom 23. Juni 2026 allerdings versprach und wofür das Migrationsamt ihm auch ein Zugticket organsierte –, sondern ist er anschliessend auch nicht mehr zu den Vorspracheterminen beim Migrationsamt aufgetaucht. Dass er beim algerischen Konsulat war, dieses aber geschlossen hatte, und dass er die beiden Termine beim Migrationsamt in der Folge aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht wahrnehmen konnte, wie er anlässlich der heutigen Verhandlung behauptet, ist als Schutzbehauptung anzusehen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beurteilte sich in der Vergangenheit zwei Mal per E-Mail abmeldete, als er nicht zu den Vorspracheterminen erscheinen konnte (vgl. E-Mail vom 24. März 2026 und vom 22. April 2026). Dem Beurteilten war es demnach bewusst, dass er sich proaktiv beim Migrationsamt melden muss und es wäre zu erwarten gewesen, dass er dies sowohl nach dem gescheiterten Besuch beim Konsulat als auch im Zusammenhang mit den beiden verpassten Vorspracheterminen getan hätte, wenn seine Version den Tatsachen entsprechen sollte. Kommt hinzu, dass das algerische Konsulat gemäss seinem Internetauftritt an jenem Tag geöffnet war, was seine Behauptung, er sei vor verschlossenen Toren gewesen, unglaubhaft erscheinen lässt, und dass ihm die Vorladung für den Vorsprachetermin vom 14. Juli 2026 am 9. Juli 2026 gegen Unterschrift ausgehändigt wurde, weshalb es – entgegen seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Verhandlung – auszuschliessen ist, dass es ihm durchgehend derart schlecht gegangen ist, dass er seine Verhinderung(en) nicht melden konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beurteilte aufgrund des unterlassenen Besuchs beim algerischen Konsulat fürchtete, dass das Migrationsamt Zwangsmassnahmen anordnen könnte, und er deshalb untertauchte. Bezeichnend für die nur vorgeschobene Kooperationsbereitschaft ist, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung zwar angab, dass er in Freiheit kooperiere und seine Papiere über seinen in Spanien derzeit inhaftierten Bruder besorgen würde, er sich aber gleichzeitig weigerte, telefonischen Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen. Bei seiner Beteuerung zur Kooperation verstrickte er sich zudem abermals in einem Widerspruch, gab er doch an, er habe keinen direkten Kontakt zu seinem Bruder, sondern lediglich über einen gemeinsamen Freund, den aber er seit Monaten nicht mehr gesehen habe und er nicht wisse, was mit dessen Asylverfahren geschehen sei. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Beurteilte nicht nur nicht bereit ist, mit den Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, sondern, dass er die Vollzugsbemühungen bereits seit Jahren durch sein Verhalten erschwert.

2.1.5

Auch wenn derzeit noch ein (fünfter) Identifikationsantrag bei den algerischen Behörden hängig ist, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der zwangsweise Vollzug der beiden Landesverweisungen in absehbarer Zeit möglich wäre. Die Schweizer Behörden haben aktuell zudem alles unternommen, was ihnen möglich ist, um die zu Lasten des Beurteilten angeordneten Landesverweisungen in absehbarer Zeit vollziehen zu können. Der Vollzug scheitert momentan bloss am unkooperativen Verhalten des Beurteilten, wobei er es ohne weiteres in der Hand hat, seine Ausschaffung möglich zu machen und damit gleichzeitig die Haft zu beenden, indem er wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Person macht und sich mit seinen Heimatbehörden zwecks Beschaffung der notwendigen Papiere in Verbindung setzt. Der Beurteilte hat letzteres in der heutigen Haftverhandlung abermals abgelehnt und seine bisher einzige Kontaktaufnahme kann, wie erwogen, nicht als ernsthafte Bemühung zur Papierbeschaffung angesehen werden. Auch wäre es ihm möglich, sich mit seiner Familie in Verbindung zu setzen, welche seinen Angaben zufolge (zumindest teilweise) noch in Algerien lebt. Es bleibt damit einzig die Anordnung einer Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren und der Organisation seiner Rückkehr zu bewegen.

2.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

Die Durchsetzungshaft wird vorliegend erstmals angeordnet, ohne dass der Beurteilte zuvor in einer Ausschaffungshaft gewesen wäre. Die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten ist damit noch längst Zeit nicht erreicht (Art. 79 AIG) und das Übermassverbot ist klarerweise nicht verletzt. Aus diesem Grund besteht zudem auch die begründete Aussicht darauf, dass die Durchsetzungshaft beim Beurteilten zu einem Gesinnungswandel führen könnte. Im Zusammenhang mit der Haftdauer ist ausserdem festzuhalten, dass diese in Relation zur Schwere der Mitwirkungsverweigerung zu setzen ist (BGE 135 II 105 E. 3.2.2). Der Beurteilte foutiert sich nicht nur seit Jahren um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG, sondern führt er die Behörden auch bewusst in die Irre. Wie dargelegt, wäre es ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, hinsichtlich seiner Personalien reinen Tisch zu machen und Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Die Anordnung der Durchsetzungshaft rechtfertigt sich daher auch vor diesem Hintergrund.

Ein milderes Mittel als die Inhaftierung kommt nicht in Frage, hat der Beurteilte sich doch, obschon ihm die Anordnung von Durchsetzungshaft bereits vor langer Zeit angedroht worden war, nie zu einer ernsthaften Kooperation bewegen lassen. Welche anderen Massnahmen zu einem Umdenken beim Beurteilten führen könnten, ist nicht ersichtlich. Kommt hinzu, dass der Beurteilte bereits unter Beweis stellte, dass er, sollte er aufgrund der fehlenden Kooperation um ernsthafte Konsequenzen fürchten, untertauchen und sich den Behörden nicht mehr zur Verfügung halten würde. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine Inhaftierung abzukürzen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der beiden Landesverweisen, stellt er doch offenkundig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Beurteilte behauptete heute zwar, dass er an den Folgen einer Messerverletzung leide, und psychisch angeschlagen und erschöpft sei. Allerdings gab er selbst an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und – wenn überhaupt – Schmerzmittel ohne ein entsprechendes ärztliches Rezept einnehme. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt das private Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit daher klarerweise, zumal die medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid sowie die beiden Strafurteilte, mit denen die Landesverweisung ausgesprochen worden sind, und unter Berücksichtigung, dass mehrere Linienflüge pro Woche nach Algerien gehen, ist schliesslich auch festzustellen, dass eine Repatriierung nach Algerien tatsächlich und rechtlich möglich ist.

2.3

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft von einem Monat erweist sich nach dem Gesagten in jeder Hinsicht als recht- und verhältnismässig.

3.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich – jedenfalls wenn sich die Durchsetzungshaft wie hier direkt an einen längeren Freiheitsentzug anschliesst –, den Inhaftierten bereits bei der erstmaligen Überprüfung der Durchsetzungshaft unentgeltlich zu verbeiständen, in der Folge aber nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92 E. 4.1). Der Beurteilte befand sich zuvor zwar in Freiheit, allerdings barg der Fall einige Schwierigkeiten, denen er ohne rechtliche Unterstützung nicht gewachsen gewesen wäre. Es rechtfertigte sich daher, dem Beurteilten mit MLaw Daniel Senn, LL.M., einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben. Dieser ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der von ihm geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Verhandlung (inkl. Nachbesprechung) werden zusätzlich zwei Stunden, zuzüglich dreissig Minuten für die Vorbesprechung und dreissig Minuten für den Weg vergütet. Hinzukommen die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Die über A____ bis zum 29. August 2026 angeordnete Durchsetzungshaft ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'300.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 108.50 insgesamt also CHF 1'447.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung:

- Beurteilter (per RA Daniel Senn)

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.