Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

BEZ.2024.20

Rechtsöffnung (BGer 4D_91/2024 vom 26. Juni 2024)

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 14. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Dezember 2023

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 (V.2023.1171) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 14. August 2023 definitive Rechtsöffnung für CHF 105.05 nebst Zins zu 4 % seit 11. August 2023.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 8. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung. Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 4. April 2024 hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2023 (V.2023.1171) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung Basel-Stadt

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 74, and Art. 113 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 101 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.

Cited in