BEZ.2026.20
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ENTSCHEID
vom 7. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Julian Juhasz
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. März 2026
betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens
Erwägungen
Mit Entscheid vom 4. März 2026 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens von A____ (Beschwerdeführer) nicht, dies in der Betreibung Nr. [...]. Zudem auferlegte es ihm die Gerichtskosten von CHF 400.–. Gegen den Kostenentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. März 2026 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte vom Beschwerdeführer bis zum 13. April 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 100.–. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt hatte, setzte ihm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 15. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2026 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Julian Juhasz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.