DGV.2025.9
Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten (BGer 1C_2024/2026 vom 10.06.2026)
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
URTEIL
vom 20. April 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Auf ein Schreiben von A____ (Gesuchsteller) vom 25. August 2025 an die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hin, wonach jede weitere Aktivität ihres Amts gegenstandslos und die Angelegenheit hiermit beendet sei, stellte das JSD mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 an den Gesuchsteller fest, dass beim JSD noch zwei hängige Rekurse und zwei Wiedererwägungsgesuche der von ihm vertretenen [...] hängig seien, es die Eingabe als Rückzug aller hängigen Rekurse und Wiedererwägungsgesuche entgegennähme und daher die folgenden Verfahren ohne Erhebung von Kosten als erledigt abschreibe:
- Rekurs gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, Motorfahrzeugkontrolle, vom 5. Juni 2025 betreffend Rechnung (offener Restbetrag Jahressteuern Kennzeichen [...]);
- Rekurs gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, Motorfahrzeugkontrolle, vom 19. Juni 2025 betreffend Rechnung (Versicherungskündigung Mahngebühr [...]);
- Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2025 zum Entscheid des JSD vom 23. Juni 2025 im Rekurs gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, Motorfahrzeugkontrolle, vom 10. April 2025 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung der Motorfahrzeugsteuer;
- Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2025 zum Entscheid des JSD vom 23. Juni 2025 im Rekurs gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, Motorfahrzeugkontrolle, vom 22. April 2025 betreffend Entzug der Kontrollschilder und/oder des Fahrzeugausweises wegen versäumter periodischer Prüfung.
Mit Eingabe an das JSD vom 18. Oktober 2025 wandte sich der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid und machte geltend, dass eine Fehlinterpretation seines Schreibens vom 25. August 2025 erfolgt sei und er seine Rechtsmittel nicht habe aufgeben wollen. Er verlangte eine «formelle Berichtigung dieses Fehlers und die Wiedereröffnung der Verfahren, die irrtümlich als erledigt verbucht» worden seien. Gleichzeitig machte er weitere Rechts- und Pflichtverletzungen sowie eine Entschädigungsforderung geltend. Diese Eingabe überwies das Departement dem Regierungsrat als Rekurs, worauf der Regierungspräsident diesen mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Das entsprechende Rekursverfahren ([...]) wurde daraufhin dem Appellationsgerichtspräsidenten B____ als Instruktionsrichter zugewiesen. Auf dessen Erhebung eines Kostenvorschusses hin beantragte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 den Ausstand des Instruktionsrichters. Dazu nahm B____ mit Eingabe vom 7. Januar 2026 Stellung, lehnte einen Selbstaustritt ab und beantragte die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 replizierte der Gesuchsteller.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens [...].
Erwägungen
1.
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren amtet der Instruktionsrichter als Mitglied eines Dreiergerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder eines Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 2 und Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften ein Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2025.7 vom 23. September 2025 E. 1.1).
2.
2.1
Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR. 0.101). Zur Begründung seines Begehrens weist er darauf hin, dass B____ schon in mehreren, ihn betreffenden Verfahren verfahrensleitend entschieden habe, diese Verfahren wiederholt ohne materielle Prüfung mit Kosten- bzw. Vorschussauflagen geendet hätten und im Verfahren [...] erneut ein Kostenvorschuss verlangt werde. Daraus leitet er zumindest den objektiven Anschein der Befangenheit ab.
2.2
Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. ZPO; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47-51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft, mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte (lit. f.). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O. Art. 47 ZPO N 3 ff.).
2.3
Mit dem Hinweis auf die Mitwirkung des abgelehnten Gerichtspräsidenten in anderen, den Gesuchsteller betreffenden Verfahren bezieht sich dieser auf eine Vorbefassung. Die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren bildet für sich allein aber keinen Ausstandsgrund (BGer 4A_841/2020 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2,5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2,5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, in welchem Mass die Streitsachen identisch sind, wie stark die zu entscheidenden Fragen in den betroffenen Verfahren zusammenhängen und inwiefern sich die Beweisthemen decken. Auch der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der ersten Befassung und deren Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens fallen als Kriterien in Betracht (BGE 131 I 24 E. 1.2 und 2.2; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 ZPO N 48).
2.4
Unbehilflich zur Begründung eines Anscheins der Befangenheit ist auch der Hinweis des Gesuchstellers, dass die Verfahren wiederholt ohne materielle Prüfung jeweils unter Kosten- bzw. Vorschussauflagen geendet hätten und auch im Verfahren [...] wiederum ein Kostenvorschuss erhoben worden sei. Der Gesuchsteller begründet damit nicht im Ansatz, weshalb dies die mangelnde Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit von B____ begründen könnte. Gemäss § 30 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) haftet die rekurrierende Partei für die durch den Rekurs veranlassten Kosten und hat auf Verlangen deren mutmasslichen Betrag vorzuschiessen. Daraus folgt, dass praxisgemäss in grundsätzlich allen Verfahren ein entsprechender Kostenvorschuss verlangt wird. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, so fällt der Rekurs gemäss der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dahin, ohne dass er materiell beurteilt werden könnte (§ 30 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Es liegt daher in der Natur der gesetzlichen Regelung der Kostenhaftung für das Rekursverfahren, dass die rekurrierende Partei einen Kostenvorschuss zu leisten hat, bevor die im Rekursverfahren zu klärenden materiellen Fragen beurteilt werden können. Dass eine materielle Beurteilung in den von B____ instruierten Verfahren aus anderen, rechtsfehlerhaften Gründen unterblieben wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nicht bereit wäre, die «ungeklärten Kernfragen (behaupteter Rückzug, Fristenlauf, Zulässigkeit)» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren [...] nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses einer inhaltlichen Beurteilung zuzuführen.
2.5
Im Übrigen könnten selbst inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Solche wären grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit heranzuziehen, sondern im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2 mit Nachweisen, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2 mit Nachweisen; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19). Auch solcherlei wird nicht geltend gemacht und ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dem Ausstandsgesuch fehlt offensichtlich eine Grundlage.
3.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen den abgelehnten Gerichtspräsidenten kein Ausstandsgrund gemäss § 56 Abs. 2 GOG in Verbindung mit Art. 47 ZPO vorliegt, weshalb das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Appellationsgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.