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Übereinkunft mit Basel-Landschaft zu definitiver Erledigung der Ansprüche auf die Festungswerke
Vom 17. Februar 1863 (Stand 20. April 1863)
Zu wissen sei hiemit, dass zwischen 1° Herrn Regierungspräsident Bieder und Herrn Regierungsrath Adam, handelnd im Auftrag der Hohen Regierung des Kantons Baselland einerseits, und 2° Herrn Bürgermeister Stehlin und Herrn Rathsherr Christ, handelnd im Auftrage der Hohen Regierung des Kantons Basel-Stadt anderseits,
zu gänzlicher Bereinigung der Rechte und Verbindlichkeiten, welche den resp. Kantonstheilen gegenseitig in Bezug auf die Festungswerke und Wachthäuser des ehemaligen Gesammt-Kantons Basel zustehen können, folgende Übereinkunft getroffen worden ist:
I.
Der Kanton Baselland verzichtet hiemit auf alle und jede Rechte und Ansprüche, die ihm auf das Festungsareal der Stadt Basel und die Wachthäuser irgendwie und namentlich in Folge der Urtheile des Schiedsgerichts vom 19. und 21. November 1833, und des Tit. Bundesgerichts vom 29. October 1862 zustehen, unwiderruflich, und begiebt sich aller weitern Reklamationen.
II.
Ebenso verzichtet der Kanton Basel-Stadt
a. auf alle und jede Rechte und Ansprüche, die ihm auf Schanzenterrain im Kanton Baselland zustehen könnten, auf den Fall, dass solche in fiscalisches Eigenthum verwandelt werden würden;
b. auf alle diejenigen Rechte, welche aus dem Vertrag vom 18. Dezember 1833 über den Ertrag des zu den Festungswerken gehörenden Pflanzgeländes für Basel-Stadt gegenüber Baselland hergeleitet werden könnten.
III.
Als Auskaufssumme für alle und jede dermalige und künftige Ansprüche an das Festungsareal und die Wachthäuser der Stadt Basel bezahlt der Kanton Basel-Stadt dem Kanton Baselland ein für allemal den Betrag von Einmal hundert und zwanzig tausend Franken, und sind dann damit alle Ansprüche, welche von Baselland aus bisheriger und künftiger Verwandlung solchen Terrains in wirkliches Staatsvermögen erhoben werden könnten, ausgeglichen.
IV.
Diese Summe wird auf den 31. Mai 1863 baar bezahlt.
V.
Gegenwärtige Übereinkunft ist unter dem Vorbehalte der Ratifikation der Regierungen und der gesetzgebenden Behörden beider Kantonstheile abgeschlossen worden, und zwar in dem Sinne, dass der Tit. Landrath des Kantons Baselland die Ratifikation noch im Laufe des gegenwärtigen Monats Februar, der Löbl. Grosse Rath des Kantons Basel-Stadt die Ratifikation im Laufe des Monats März dieses Jahres zu ertheilen hat.
VI.
Würde die Ratifikation dieses Vertrags nicht in den genannten Terminen von beiden Behörden ausgesprochen, so ist die gegenwärtige Übereinkunft als nicht geschehen zu betrachten, und treten dann beide Theile in die bisherige Stellung, in der sie sich befinden, zurück.
Dessen zu Urkunde ist dieser Vertrag doppelt ausgefertigt und von den Delegierten unterschrieben worden. Basel, 17. Februar 1863 Bieder, Präsident des Regierungsrathes Adam, Regierungsrath Stehlin, Amtsbürgermeister Ad. Christ, des Raths Vorstehenden Vertrag hat der Regierungsrath in seiner heutigen Sitzung genehmigt. Liestal, den 24. Februar 1863 L. S. Namens des Regierungsrathes Der Präsident: Bieder Der Landschreiber: J. Jourdan Vorstehenden Vertrag hat der Kleine Rath in seiner heutigen Sitzung unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Raths ratificiert. Basel, den 25. Februar 1863 L. S. Der Amtsbürgermeister: Stehlin Der Staatsschreiber: G. Bischoff, Dr. Der Landrath des Kantons Basellandschaft hat nach Anhörung des Kommissionalberichtes beschlossen: 1° Wird der vorstehenden Übereinkunft die vorbehaltene Genehmigung ertheilt. 2° Soll dieselbe durch das Amtsblatt publiziert und dem Veto des Volkes unterstellt werden. 3° Wird diese Übereinkunft, sofern sie das Veto des Volkes unbeanstandet passiert, als für den Kanton Baselland rechtsverbindlich erklärt, auch wenn der Grosse Rath des Kantons Basel-Stadt derselben seine Ratifikation erst nach dem Abfluss der in Art. VI bedungenen Ratifikationsfrist ertheilen sollte. Liestal, den 2. März 1863 L. S. Namens des Landraths Der Präsident: M. Birmann Der Landschreiber: J. Jourdan Die Landeskanzlei des Kantons Basellandschaft bescheinigt hiemit, dass gegen die vorstehende Übereinkunft das Veto mit Erfolg nicht ergriffen worden ist. Liestal, den 8. April 1863 L. S. Der Landschreiber: J. Jourdan Der Grosse Rath des Kantons Basel-Stadt hat auf den Antrag des Kleinen Raths beschlossen: Es wird diese Übereinkunft genehmigt und obgleich die in den Artikeln V und VI vorgesehenen Genehmigungstermine nicht eingehalten werden konnten, für den Kanton Basel-Stadt als rechtsverbindlich erklärt. Basel, den 20. April 1863 L. S. Im Namen des Grossen Raths Der Präsident: W. Klein Der Staatsschreiber: G. Bischoff, Dr.
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