122.700
Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Vom 18. November 2008 (Stand 9. Juli 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 20051, die Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 20072, die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 20073 sowie das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19724,
beschliesst:
1. Vollzugsbehörde5
Art. 1 Vollzugsbehörde
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss der vorliegenden Verordnung.
2. Gebühren
Art. 2
Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung und die Stellungnahme des Kantons an die Arbeitsmarktbehörde des Bundes betragen für Gesuche zu Lasten der Kontingente je CHF 180.
Art. 3
Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung von kontingentsfreien Arbeitsbewilligungen beträgt je CHF 100.
Art. 4
Bei besonders aufwändigen Fällen (z. B. unverhältnismässig grosses oder fremdsprachiges Aktenmaterial, besonders umfangreiche Korrespondenz, aussergewöhnlich aufwändige Konsultationen) werden die Gebühren nach Aufwand berechnet, betragen jedoch höchstens je CHF 500.
Art. 5
Die Gebühr für die Anordnung oder Androhung einer Sanktion gemäss Art. 115 bis 122 AIG wird nach Aufwand berechnet, beträgt jedoch höchstens je CHF 700.
Art. 6
Die Gebühren gemäss §§ 2 bis 4 sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen wird.
Art. 7
Die Gebühren sind gemäss Art. 11 GebV-AIG von der gesuchstellenden Arbeitgeberin bzw. vom gesuchstellenden Arbeitgeber zu tragen.
Art. 8
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann in Härtefällen die Gebühren herabsetzen oder ganz erlassen.
Art. 8a
Für eine arbeitsmarktliche Prüfung von Schutzbedürftigen wird keine Gebühr erhoben.
3. Schlussbestimmung
Art. 9
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.6 Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vom 25. Januar 2005 aufgehoben.
KB 22.11.2008