151.100

Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft

Vom 7. Juli 1960 (Stand 21. August 1960)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf den Antrag des Regierungsrates,

erlässt folgendes Gesetz:

Art. 1

Sämtliche bis zum 31. Dezember 1959 ergangenen und im Kantonsblatt publizierten kantonalen Erlasse, die in die neue Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung nicht aufgenommen sind, werden als aufgehoben erklärt.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die in die Gesamtausgabe nicht aufzunehmenden Erlasse zu bestimmen. Diese Befugnis ist an das Justizdepartement übertragbar.

Art. 3

Änderungs- und Ergänzungserlasse, die in den Text des Grunderlasses eingefügt sind, werden von der Ausschlusswirkung der negativen Rechtskraft nicht betroffen.

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.

KB 09.07.1960