153.180

Beschluss des Regierungsrates betreffend Neuordnung des Verwaltungs- und Rekursverfahrens

Vom 28. Juni 1977 (Stand 1. Januar 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Rekursverfahrens im Sinne von § 48 Abs. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. April 19761 («Die Rekursinstanz darf mit der Behandlung des Rekurses keine Mitarbeiter der Vorinstanz beauftragen.») wird Folgendes festgelegt:

Ziff. 1

Dem Präsidialdepartement wird die Aufgabe übertragen, die Beurteilung von Rekursen, mit denen Entscheide der übrigen Departemente oder deren Kommissionen beim Regierungsrat angefochten werden, zu dessen Handen vorzubereiten.

Ziff. 2

Richten sich Rekurse gegen Entscheide des Präsidialdepartements oder dessen Kommissionen, so ist die Vorbereitung der regierungsrätlichen Entscheide Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartements, oder in dessen Stellvertretung des Finanzdepartements oder des Bau- und Verkehrsdepartements.

Dieser Beschluss ist zu publizieren und tritt auf den 1. Juli 1977 in Wirksamkeit.

KB 02.07.1977