153.295
Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Menschen
Schutz von Anlagen. R 153.295 Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Menschen Vom 30. Oktober 2007
Die Industriellen Werke Basel (IWB) beschliessen:
Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 . Das vorliegende Reglement regelt die Überwachung von Anlagen, Gebäuden, Baustellen und Infrastruktur, die von den IWB betrieben werden, durch Überwachungstechniken und andere geeignete
Massnahmen.
Zweck der Überwachung
Art. 2 . Die Überwachung dient dem Schutz der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, der Besucherinnen und Besucher, des Eigentums, des Betriebs und der Infrastruktur.
Sie soll insbesondere:
das Personal, sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
Sachbeschädigungen verhindern.
Einsatz
Art. 3 . Die IWB entscheiden über den Einsatz der verschiedenen Überwachungsmassnahmen.
Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (§ 179quater Strafgesetzbuch).
Die Überwachung muss erkennbar gemacht werden. Am überwachten Ort sind die verantwortliche Stelle sowie der Zweck der Überwachung und deren Rechtsgrundlagen anzugeben.
Aufzeichnung
Art. 4 . Videosignale können aufgezeichnet werden.
Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie spätestens am nächsten Werktag ausgewertet und anschliessend innert
Stunden vernichtet werden.
Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Vorfall, so dürfen sie bis zur Bekanntgabe an die in § 5 Abs. 1 genannten Behörden aufbewahrt werden.
1. 1. 2008 78 153.295 Regierung und Verwaltung Bekanntgabe von Aufzeichnungen
Art. 5 . Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
den strafverfolgenden Behörden auf deren Verfügung hin;
den Behörden, bei denen die IWB Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.
Die Bekanntgabe an die in Abs. 1 lit. b genannte Behörde ist nur soweit zulässig, als dies für das straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren erforderlich ist. Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren. Ist die Behörde auch eine strafverfolgende Behörde im Sinne von Abs. 1 lit. a, so bleibt ihre Verfügung zur Bekanntgabe von Aufzeichnungen vorbehalten.
Datenschutz
Art. 6 . Die IWB sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff
unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 18. März 1992 und die Verordnung über die Videoüberwachung vom 4. Januar 2005. Befinden sich IWB-Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, so gelten die Datenschutzgesetze der jeweiligen Kantone.
Wirksamkeit
Art. 7 . Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.1) Es
ist bis am 31. Dezember 2009 gültig, sofern es nicht vorher durch eine Verordnung ersetzt worden ist.
1) Wirksam seit 4. 11. 2007.
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