154.210

Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt

Tätigkeitsbeginn des Sozialversicherungsgerichts: V 154.210 Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt Vom 30. Oktober 2001

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 42 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 18891) und nach Anhörung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, beschliesst:

Aufbau des Sozialversicherungsgerichts

Art. 1 . Die erforderlichen Räumlichkeiten für das Sozialversicherungsgericht werden durch das Baudepartement so bereitgestellt und eingerichtet, dass das Sozialversicherungsgericht seine Rechtsprechungstätigkeit dort am 1. April 2002 aufnehmen kann.

Die im Wahlgang vom 28. Oktober 2001 gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Sozialversicherungsgerichts sind, sobald ihre Wahl feststeht, befugt, als Präsidentenkonferenz alle für den Aufbau des im Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz) vom 9. Mai 2001 vorgesehenen Sozialversicherungsgerichts erforderlichen Beschlüsse zu fassen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialversicherungsgerichts anzustellen und bei den Aufbauarbeiten des Baudepartementes mitzuwirken. Sie können bei Bedarf als Präsidentenkonferenz weitere Fachleute beiziehen.

Zivilgericht

Art. 2 . Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet

wie bisher das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt über die in seine Zuständigkeit fallenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Massgabe, dass durch Gerichtsbeschluss (§ 9 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes) die im Wahlgang vom 28. Oktober 2001 gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Sozialversicherungsgerichts mit dem Präsidium betraut werden können.

Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann eine auf den 1. April 2002 gewählte Gerichtsschreiberin oder einen auf den 1. April 2002 gewählten Gerichtsschreiber des Sozialversicherungsgerichts als Gerichtsschreiberin oder als Gerichtsschreiber am Zivilgericht einsetzen.

Bis zur Aufnahme der Kanzleitätigkeit des Sozialversicherungsgerichts am 1. April 2002 wird die Kanzlei wie bisher durch die Zivilgerichtsschreiberei geführt.

1) SG 111.100.

1. 1. 2002 60 154.210 Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

Geschäfte, die am 1. April 2002 noch beim Zivilgericht hängig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über, wenn nicht aus besonderen Gründen die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident im Einzelfall ausdrücklich ihre Erledigung am Zivilgericht verfügt; kommt es nicht zu dieser Erledigung, gehen diese Geschäfte am 1. Juli 2002 an das Sozialversicherungsgericht über.

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen

Art. 3 . Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet

die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen wie bisher über die in ihre Zuständigkeit fallenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

Bis zur Aufnahme der Kanzleitätigkeit des Sozialversicherungsgerichts am 1. April 2002 wird die Kanzlei wie bisher durch das Sekretariat der Rekurskommission geführt.

Geschäfte, die am 1. April 2002 noch bei der Rekurskommission hängig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über, wenn nicht aus besonderen Gründen die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Rekurskommission im Einzelfall ausdrücklich ihre Erledigung an der Rekurskommission verfügt; kommt es nicht zu dieser Erledigung, gehen diese Geschäfte am 1. Juli 2002 an das Sozialversicherungsgericht über.

Kantonale Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung

Art. 4 . Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet

die kantonale Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung wie bisher über die in ihre Zuständigkeit fallenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Massgabe, dass Geschäfte, die bis zum 31. März 2002 neu eingehen, über dieses Datum hinaus von der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung beurteilt werden. Geschäfte, die am 1. Juli 2002 noch bei der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung hängig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über.

Bis zur Aufnahme der Kanzleitätigkeit des Sozialversicherungsgerichts am 1. April 2002 wird die Kanzlei wie bisher geführt. Die bisherige Kanzlei wickelt die Geschäfte ab, die über den 31. März 2002 hinaus von der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung beurteilt werden.

Tätigkeitsbeginn des Sozialversicherungsgerichts: V 154.210 Entschädigungen

Art. 5 . Präsidentinnen und Präsidenten sowie Gerichtsschreiberinnen

und Gerichtsschreiber des Sozialversicherungsgerichts, die vor dem 1. April 2002 gemäss den §§ 1 bis 4 tätig werden, werden dafür in sinngemässer Anwendung des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 entlöhnt.

Schlussbestimmung

Art. 6 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2)

Sie fällt mit der Überweisung der am 1. Juli 2002 noch hängigen Geschäfte an das Sozialversicherungsgericht dahin.

2) Wirksam seit 4. 11. 2001.

1. 1. 2002 60