162.130

Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten

Vom 4. Februar 1969 (Stand 4. Februar 1969)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 14 des Gesetzes betreffend die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt sowie betreffend die Haftbarkeit von Behörden und Staat (Beamtengesetz) vom 25. April 19681

beschliesst wie folgt:

Art. 1

Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichtet werden, wenn sie

  1. Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst,

  2. Polizei- oder Ordnungsdienst,

  3. Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst,

  4. Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst,

  5. Abwartdienst

oder ähnliche Dienste, die die dauernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe erheischen, zu leisten haben.

Art. 2

Für die in § 1 genannten Funktionen kann das Wohnen im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe durch Dienstreglemente und Amtsordnungen allgemein vorgeschrieben oder durch die Wahlbehörde im Einzelfall verfügt werden.

Gleichzeitig ist zu bestimmen, welches angrenzende Gebiet nach den Erfordernissen der Stellen, die in Frage stehen, als unmittelbare Umgebung des Kantons zu gelten hat. Wenn der Dienst es rechtfertigt, kann auch Wohnen im Kanton vorgeschrieben werden.

Art. 3

Vorbehalten bleiben besondere Fälle, bei denen eine weitergehende Beschränkung in der Wohnungswahl aus dienstlichen Gründen festgesetzt werden kann (Wohnen in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe usw.).

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.

KB 08.02.1969