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Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

Vom 13. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 19951,

beschliesst:

I. Verpflegung

Art. 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Aufgaben von ihrem Arbeitgeber verpflegt werden, haben dafür einen Pauschalbeitrag zu leisten, der mit dem Lohn verrechnet wird.

Der Pauschalbeitrag pro Person beträgt grundsätzlich pro Tag Fr. 22.30 (je Fr. 8.65 für Mittagessen und Nachtessen, Fr. 5.00 für Morgenessen). Anstelle einer Einzelerfassung der individuell bezogenen Verpflegung kann eine pauschalisierende Berechnungsbasis eingeführt werden, die sich auf mehrmonatige Erfahrungswerte der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die geltenden Pauschalbeiträge stützt. Der zuständige dezentrale Personaldienst kann eine entsprechende Weisung erlassen.

Für Angehörige von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die verpflegt werden und das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, betragen die Pauschalbeiträge pro Tag:

Kinder bis zum 7. Altersjahr

30 %

Fr. 6.70

Kinder zwischen 7 und 13 Jahren

50 %

Fr. 11.15

Kinder zwischen 14 und 16 Jahren

70 %

Fr. 15.60

Kinder zwischen 17 und 20 Jahren

90 %

Fr. 20.05

Für Familien mit mehr als einem minderjährigen oder sich in Ausbildung befindenden Kind wird auf den Gesamtbetrag der Kostabzüge folgende Reduktion gewährt: Bei 2 Kindern 10% Bei 3 Kindern 20% Bei 4 und mehr Kindern 30%

Art. 2

Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird eine Reduktion der Pauschalbeiträge gewährt, sofern sie bzw. er die Mahlzeit aus therapeutischen oder pädagogischen Gründen mit Betreuten einnehmen muss.

In diesen Fällen wird eine Reduktion von 50% auf den zu entrichtenden Pauschalbeitrag gewährt.

Art. 3

Bei der individuellen Einzelerfassung der Verpflegung wird ein Verpflegungsabzug nicht vorgenommen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter oder Angehörige die Nichteinnahme von Mahlzeiten mindestens einen Tag im Voraus meldet.

II. Schlussbestimmungen

Art. 4

Die Anpassung der in dieser Verordnung genannten Ansätze erfolgt nach den Bestimmungen von § 22 des Lohngesetzes. Sämtliche Ansätze verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer von 8,1%.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2009 wirksam.2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2007 aufgehoben.

KB 17.01.2009